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Sofortmeldeverfahren

Der Gesetzgeber fordert seit dem 1.1.2009 von Betrieben bestimmter Branchen zusätzlich eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung. Die Entscheidung, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, trifft die Einzugsstelle. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse; bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

Hierzu wurde die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) um den § 7 ergänzt:

„Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden“.

Von der Neuregelung betroffen sind Betriebe aus den Branchen:

  1. Baugewerbe,
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. Personenbeförderungsgewerbe,
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. Schaustellergewerbe,
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. Fleischwirtschaft.

Die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb und nicht die wirtschaftsfachliche Einordnung des Betriebes in der Betriebedatenbank der BA sind entscheidend.

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Top Links > Arbeitgeber und Steuerberater > Meldeverfahren nach der DEÜV > Sofortmeldung.

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Unternehmen aus den oben angegebenen Branchen, die noch keine Betriebsnummer haben und erstmalig Meldungen zur Sozialversicherung abgeben, umgehend eine Betriebsnummer bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

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Kontakte

Betriebsnummern-Service
Eschberger Weg 68
D - 66121 Saarbrücken
Tel: 01801 / 664466
(Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)
Fax: 0681 / 988429-1300