Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum 1. Januar 2009 wurden bisherige Leistungen vereinfacht und zusammengeführt. Danach können Arbeitgeber oder Träger mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von der Agentur für Arbeit beauftragt werden, um Ausbildungsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Arbeitslosen zielgerichtete Unterstützungsangebote zu unterbreiten.
Diese Neuregelung fasst auch die positiven Elemente der bisherigen Instrumente Beauftragung Dritter mit der Vermittlung, Personal-Service-Agenturen, Trainingsmaßnahmen, Eingliederungsmaßnahmen sowie Aktivierungshilfen unter den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zusammen.
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) können für die Dauer von bis zu vier Wochen gefördert werden. Sie dienen der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Aufgrund Ihres beruflichen Werdeganges und Ihrer beruflichen Kenntnisse entscheidet die Vermittlungsfachkraft in einem Beratungsgespräch mit Ihnen darüber, ob die Teilnahme an einer MAG Ihre beruflichen Eingliederungsaussichten verbessern kann. Trifft dies zu, wird das Ergebnis in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten und Sie erhalten ein entsprechendes Zuweisungsschreiben. Ein Rechtsanspruch speziell auf eine MAG besteht nicht.
Während der Teilnahme wird das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld – sofern keine Ruhenstatbestände bestehen – weiter gezahlt. Daneben kann die Agentur für Arbeit die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme entstehen (z.B. Fahrkosten) übernehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Arbeitsvermittler.
Maßnahmen bei einem Träger
Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungsuchende, können bei der Teilnahme an einer Maßnahme gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung unterstützt durch
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.
Möglich sind auch Maßnahmen, die mehrere dieser Elemente beinhalten. Die Maßnahmen werden von einem Träger durchgeführt. Teile der Maßnahme können auch bei einem Arbeitgeber mit einer Dauer von bis zu vier Wochen durchgeführt werden. Für die Durchführung und Organisation dieser Maßnahmeteile ist der Maßnahmeträger verantwortlich.
Die Zuweisung in die Maßnahme erfolgt durch Ihre Agentur für Arbeit. Sie können die Zuweisung in eine Maßnahme verlangen, wenn Sie sechs Monate nach Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind. Die Agentur für Arbeit entscheidet, welcher konkreten Maßnahme Sie zugewiesen werden.
Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird während der Teilnahme das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld – sofern keine Ruhenstatbestände bestehen – weiter gezahlt. Auch können die notwendigen Kosten (z.B. Fahrkosten) erstattet werden, die Ihnen im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme entstehen.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Arbeitsvermittler.



Bundesagentur für Arbeit