Gesetzliche Vorgaben
Wer ausbilden will, muss bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten. Dazu zählen vor allem allgemeine Regelungen und Gesetzesgrundlagen, aber auch Rechte und Pflichten des Ausbildenden sowie des Auszubildenden.
- Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Die Handwerksordnung (HwO)
- Die Ausbildungsordnung
- Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
Der rechtliche Rahmen für die Berufsausbildung wird vor allem in folgenden Gesetzen und Verordnungen vorgegeben:
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Die meisten gesetzlichen Vorgaben für die berufliche Erstausbildung stehen im BBiG. Es enthält unter anderem Regelungen zum Abschluss von Berufsausbildungsverträgen, zu den besonderen Rechten und Pflichten der Ausbildenden und Auszubildenden sowie zur Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen darüber, dass ein kleinerer Betrieb einzelne Ausbildungsmaßnahmen auch außerhalb der eigenen Ausbildungsstätte vermitteln lassen kann, sowie darüber, dass sich mehrere Betriebe zu einer Verbundausbildung zusammenschließen können.
Wichtig: Das BBiG unterscheidet zwischen Ausbildenden – das ist der Betrieb oder die Ausbildungsstätte – und den Ausbildern – das sind die Mitarbeiter, die die Ausbildungsinhalte vermitteln.
Die Handwerksordnung (HwO)
Für die Ausbildung im Handwerk gelten die Regelungen der HwO. Diese enthalten die wesentlichen Regelungen analog zum BBiG. Unterschiede finden sich insbesondere in der Anerkennung handwerklicher Ausbildungsberufe und der Überwachung der Ausbildung.
Die Ausbildungsordnung
Für die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe erlässt die Bundesregierung nach dem BBiG jeweils eine eigene Ausbildungsordnung. Diese beschreibt den jeweiligen Ausbildungsberuf sowie die zu erwerbenden Mindestkenntnisse und -fertigkeiten.
Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
Seit dem 1. August 2009, also ab dem Ausbildungsjahr 2009/10 gilt wieder eine AEVO. Diese sieht eine Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse sowie der Kenntnisse einschlägiger Vorschriften vor.
Handwerks- oder Industriemeister zum Beispiel sind von der Ausbildereignungsprüfung befreit, da sie bereits berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachgewiesen haben. Davon befreit werden können weiterhin diejenigen, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben.
Informationen zu den gesetzlichen Vorschriften finden Sie auch auf der Seite „Anforderungen an den Betrieb“.



Bundesagentur für Arbeit
Berufsbildungsgesetz (BBiG)