Anforderungen an den Ausbildungsbetrieb
Betriebe, die eine duale Ausbildung anbieten möchten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Neben den gesetzlichen Vorschriften, die es zu beachten gilt, müssen Ausbildungsbetrieb und Ausbilder geeignet sein.
Zu den wichtigsten Gesetzen, die jeder Ausbildungsbetrieb einzuhalten hat, gehören das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das BBiG regelt die wichtigsten Punkte bei einem Ausbildungsverhältnis. Dabei unterscheidet das BBiG zwischen der Eignung der Ausbildungsstätte, der persönlichen Eignung des Ausbildenden (= der Ausbildungsbetrieb) und der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders (= die Person, die die Ausbildungsinhalte vermittelt).
Eignung der Ausbildungsstätte
Grundsätzlich gilt, dass die Art und die Einrichtung des Ausbildungsbetriebes so beschaffen sein müssen, dass dem Auszubildenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können, die für seinen Beruf vorgesehen sind. Zudem soll der Auszubildende im Betrieb erste Berufserfahrung erwerben können. Ob ein Betrieb die erforderlichen Anforderungen für eine Ausbildung erfüllt, stellen die jeweils zuständigen Stellen fest, wie beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder die Kammern der freien Berufe.
Persönliche und fachliche Eignung
Ist der Ausbildende (Betriebsinhaber, Unternehmer…) fachliche nicht geeignet oder bildet er nicht selbst aus, muss ein Ausbilder bestellt werden, will er von der zuständigen Kammer die Ausbildungsberechtigung erhalten. Dieser Ausbilder muss einen Qualifizierungsnachweis der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vorlegen. Die Ausbildereignungsprüfung kann vor der zuständigen Kammer abgelegt werden. Voraussetzung für die Übernahme der Aufgabe als Ausbilder ist unter anderem eine abgeschlossene Ausbildung im gleichen Beruf, in dem ausgebildet werden soll.
Handwerksordnung (HwO)
Neben dem Berufsbildungsgesetz regelt die HwO die speziellen Voraussetzungen, die Handwerksbetriebe, die ausbilden wollen, erfüllen müssen. Ausbildungsberechtigt sind demnach grundsätzlich Handwerksmeister in zulassungspflichtigen Handwerken. Sie dürfen in dem Handwerk ausbilden, in dem sie ihre Meisterprüfung bestanden haben, sowie auch in einem mit diesem verwandten Handwerk.
In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe ist die Voraussetzung für eine Ausbildung entweder die Meisterprüfung oder die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung. Auch Fachabschlüsse an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule oder an einer deutschen Hochschule werden anerkannt. Ausbilder ohne Meisterprüfung müssen zusätzlich eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Viele Auszubildende, die eine Ausbildung beginnen, sind noch nicht volljährig. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für diesen Personenkreis gelten besondere Rechte, die der Ausbildungsbetrieb beachten muss. So darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. An Samstagen dürfen Jugendliche in der Regel nicht bzw. nur in bestimmten Ausnahmefällen beschäftigt werden. Bei einer durchgängigen Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden hat der Jugendliche ein Recht auf eine 30-minütige Ruhepause, bei mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Der Besuch der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf 30 Werktage Urlaub, bei 16- bis 17-Jährigen gelten 27 Werktage, bei 17- bis 18-Jährigen 25 Werktage. Der Urlaub kann erstmals nach einer Beschäftigung von mehr als sechs Monaten gewährt werden.
Vor Beginn der Ausbildung sowie nach einem Jahr sind ärztliche Untersuchungen des Auszubildenden vorgeschrieben. Ohne Nachweis der ärztlichen Untersuchung darf die zuständige Kammer den Ausbildungsvertrag nicht eintragen. Darüber hinaus untersagt das Jugendarbeitsschutzgesetz, dass Jugendliche Arbeiten verrichten, die gefährlich sind und die ihre körperlichen Kräfte übersteigen. Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten.



Bundesagentur für Arbeit
Berufsbildungsgesetz (BBiG)