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Arbeitnehmerüberlassung

Informationen, Formulare und Merkblätter zum Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)

Verleiher im Sinne des AÜG in der Fassung ab 01.12.2011 ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) einem Dritten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt, unabhängig davon, ob er Erwerbszwecke verfolgt oder nicht.

Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist ab 01.12.2011 grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Arbeiten im Rahmen von Werk-, selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungs- sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst.

Nicht erlaubnispflichtig sind:

a.) Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft

b.) Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften

c.) Konzerninterne Überlassung, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird

d.) Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern (§ 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG in der Fassung ab 01.12.2011), sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

e.) Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen

Dazu sind im Einzelnen die Regelungen des AÜG zu beachten.

Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung und zu den zuständigen Regionaldirektionen können Sie dem Dokument „Aktuelle Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung“ (PDFPDF, 81 KB) entnehmen.

Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehenen Meldungen sind bis spätestens zum 01.03. bzw. 01.09. für das jeweils abgelaufene Kalenderhalbjahr unter Nutzung der Statistikvordrucke AÜG-a-Beleg und AÜG-b-Beleg an den Zentralen Statistischen Meldedienst (siehe Kontakte) in Berlin zu senden.