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Probebeschäftigung behinderter Menschen

Arbeitgebern können die Kosten für die befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden. Voraussetzung der Förderung ist, dass dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

Die Rechtsgrundlage für die Leistung bildet der § 46 SGB Sozialgesetzbuch 3 (SGB III).