FAQ zu Kurzarbeit in Zeitarbeitsunternehmen
Die Fragenliste enthält eine Zusammenfassung von beantworteten Fragen, die verschiedene Regionaldirektionen in Abstimmung mit der Zentrale beantwortet haben.
- Befristete Beschäftigungsverhältnisse
- Bemessung, unterschiedliche Entgeltansprüche bei Verleih- und Nichtverleih-Zeiten
- Betriebsabteilung, mehrere Betriebe
- Entgeltausfall, Entgeltanspruch nach § 11 Abs. 4 AÜG
- Gründe für Arbeitsausfall
- Stammpersonal
- Umfang des Entgeltausfalles
- Unvermeidbarkeit, Mindesterfordernisse beim Entleiher
- Unvermeidbarkeit, Arbeitszeit-Guthaben
Wichtiger Hinweis:
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ vom 27.12.2011 sind Betriebe der Zeitwirtschaft ab 01. Januar 2012 wieder vollständig vom Kug-Bezug aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen (dies bedeutet eine Rückkehr zur alten Formulierung des § 11 AÜG und des BSG-Urteils vom 21. Juli 2009 – B7 AL 3/08). Die nachstehenden FAQ zur Kurzarbeit in Zeitarbeitsunternehmen sind deshalb nur für Kug-Bezugszeiten bis einschließlich Dezember 2011 gültig!
Befristete Beschäftigungsverhältnisse
- Haben befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht auch dann, wenn eine Befristung vorliegt, auf die noch verbleibende Dauer der Befristung kommt es dabei nicht an.
Bemessung, unterschiedliche Entgeltansprüche bei Verleih- und Nichtverleih-Zeiten
- Vereinbart ist, dass die Leih-AN während des Einsatzes beim Entleiher Anspruch auf einen Stundenlohn von 12,44 € für max. 152,5 Stunden haben; für Nicht-Einsatzzeiten wird der Normaltarif von 7,89 € gezahlt; liegt die AZ über 152,5 Stunden monatlich, erhalten die AN lediglich die Differenz zwischen 12,44 € und 7,89 € ausgezahlt, die übersteigenden Stunden werden einem Zeitkonto gutgeschrieben. Wonach ist zu bemessen?
Die Entgeltansprüche von Leiharbeitnehmern sind anders beschaffen, als die der Beschäftigten bei "einem" Arbeitgeber. Der Lohnanspruch im Entleihbetrieb ist regelmäßig höher gegenüber dem Anspruch im Verleihbetrieb für verleihfreie Zeiten. Um hier eine für den Leiharbeitnehmer gerechte, als auch für die Betriebe und Arbeitsagentur bei der Berechnung der Kug-Ansprüche unbürokratische Lösung zu finden, sollen Leiharbeiter mit dem Entgelt beim Kug bemessen werden, das dieser beim Entleiher erzielt hat oder beim (zeitweisen) Einsatz in einem neuen Entleihbetrieb erzielen kann (möglichst konkrete Betrachtung der tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der rechtserheblichen Ausfallursachen). Nur wenn der Leiharbeitnehmer über einen über 3 - Monate hinausgehenden Zeitraum nicht verliehen war, wird das Kug auf der Basis des im Verleihbetrieb erzielten Entgelts zu bemessen sein. Diese Rechtsauslegung ist auf § 179 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 4 SGB III gegründet. Im Endeffekt werden Leiharbeitnehmer damit rechtlich so gestellt, wie Arbeitnehmer, die benachteiligt wären, weil sie von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungvereinbarungen betroffen sind (§ 421t Abs. 2 Nr. 3 SGB III n.F.).
Betriebsabteilung, mehrere Betriebe
- Wie ist zu verfahren, wenn eine Zeitarbeitsfirma über mehrere räumlich getrennte Standorte verfügt?
Hat ein Zeitarbeitsunternehmen mehrere räumlich weit voneinander entfernte Betriebsstätten im Sinne der DA 3.1 Abs. 4 S. 3, kann auch bei Zeitarbeitsunternehmen vom Vorliegen mehrerer Betriebe ausgegangen werden.
Entgeltausfall, Entgeltanspruch nach § 11 Abs. 4 AÜG
- Wann kann in Zeitarbeitsunternehmen bei Kurzarbeit ein Entgeltausfall eintreten?
§ 11 Abs. 4 AÜG ist ergänzt worden. Nach dieser Ergänzung des Gesetzes sind Vereinbarungen von Kurzarbeit mit dem Arbeitnehmer, nach denen der Vergütungsanspruch für Nichteinsatzzeiten entfällt, zulässig. Diese Regelung ist bis zum 31.03.2012 befristet (Beschäftigungschancengesetz vom 27.10 2010 - BGBl I S. 1417).
Somit entsteht künftig regelmäßig bei Kurzarbeit ein Entgeltausfall beim Leiharbeitnehmer.
Gründe für Arbeitsausfall
- Wie ist Anfragen von Zeitarbeitsfirmen zu begegnen, die vorübergehende Nicheinsatzzeiten haben?
Aufgrund der Ergänzung des § 11 Abs. 4 AÜG entfällt der Entgeltanspruch während einer vereinbarten Kurzarbeit. Daher berechtigen auch vorübergehende Nichteinsatzzeiten zum Kug-Bezug, wenn sie mehr als 10 % Entgeltausfall begründen.
Stammpersonal
- Wie sind Arbeitsausfälle beim Stammpersonal zu beurteilen?
Stammpersonal wird durch üblichen Anstellungsvertrag eingestellt. Die besonderen Regelungen des AÜG und die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen Kurzarbeitergeld gelten nicht für Stammpersonal. Aber: Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls von besonderer Bedeutung.
Umfang des Entgeltausfalles
- Müssen die Leih-Arbeitnehmer einen vollständigen Entgeltausfall haben, um Kurzarbeitergeld erhalten zu können?
Nein, aufgrund der Ergänzung des § 11 Abs. 4 AÜG und dem damit eintretenden Entgeltausfall bei Kurzarbeit, können Leih-AN - wie jeder andere AN auch - Kug erhalten, wenn der Entgeltausfall im Monat mehr als 10 % des Bruttoentgelts umfasst.
Unvermeidbarkeit, Mindesterfordernisse beim Entleiher
- Wie wirkt sich die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bei Entleihern aus, die selber von Kurzarbeit betroffen sind?
Die Leih-AN können weiterhin beim Entleiher beschäftigt bleiben. Die Stammkräfte des Entleihers und die Leih-AN können in gleichem Umfang von der Kurzarbeit betroffen sein und einen Kug-Anspruch haben. Die Kurzarbeit der Leih-Arbeitnehmer muss jedoch vom Verleiher angezeigt und abgerechnet werden.
Unvermeidbarkeit, Arbeitszeit-Guthaben
- Über die Einbringung von Arbeitzeitguthaben kann der Arbeitgeber nur bedingt verfügen. So hat der Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag iGZ nur ein Verfügungsrecht über max. 2 Tage im Monat auf das Arbeitzeitguthaben seines Arbeitnehmers. Kann der Arbeitnehmer zur Guthabeneinbringung über das tarifliche Maß hinaus verpflichtet werden?
Soweit die Arbeitszeitkonten nicht durch § 170 Abs. 4, Satz 3 SGB III geschützt werden, sind diese einzubringen. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Verfügungsrecht über das jeweilige Guthaben hat. Ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Auflösung verpflichtet werden kann, ist für die leistungsrechtliche Beurteilung unerheblich.



Bundesagentur für Arbeit