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Saisonarbeitnehmer / Schaustellergehilfen

Mann arbeitet am Feld

Informationen zur Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern und Schaustellergehilfen

Aktueller Hinweis: Zum 1.1.2012 entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für bulgarische und rumänische Saisonarbeitnehmer. Für kroatische Saisonarbeitnehmer gilt weiterhin das beschriebene Antragsverfahren.

Saisonbeschäftigung
Für Arbeitnehmer aus Kroatien, Bulgarien und Rumänien besteht eine Arbeitserlaubnispflicht für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, dem Obst und Gemüseanbau und im Hotel- und Gaststättengewerbe. Die zuständigen Standorte der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erteilen die benötigte Zulassungen für Saisonarbeiten. Saisonarbeitskräfte aus diesen Staaten können im Rahmen eines bundesweiten Kontingents in Höhe von 180.000 ohne individuelle Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender zugelassen werden.


Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft sowie des Obst- und Gemüseanbaus können ebenso wie das Hotel- und Gaststättengewerbe ausländische Saisonarbeitnehmer bis zu sechs Monate im Kalenderjahr beschäftigen. Dieselbe Person darf bis zu sechs Monate im Kalenderjahr eingesetzt werden.


Voraussetzung für die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer ist, dass die Arbeitskräfte auf der Grundlage einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurden, die Entlohnung den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entspricht und der Arbeitgeber eine angemessene Unterbringung gewährleistet. Für die Vermittlung von Saisonarbeitnehmern aus Kroatien wird eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro erhoben.

Schaustellergehilfen
Ausländische Arbeitnehmer aus Kroatien und Neu-Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien können zur Aufnahme einer Beschäftigung als Schaustellergehilfe in der Bundesrepublik Deutschland eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel beziehungsweise eine Zusicherung der Arbeitserlaubnis-EU erhalten.


Ausländische Schaustellergehilfen können für bis zu neun Monate im Kalenderjahr in Schaustellerbetrieben und in der Reisegastronomie arbeiten. Voraussetzung für eine Beschäftigung ist, dass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und die Arbeitskräfte auf der Grundlage einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurden.


Die Entlohnung richtet sich nach den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen. Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterbringung Sorge zu tragen. Für jede Vermittlung wird eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro erhoben.


Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt zur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen (PDFPDF, 209 KB) .