Mehrfachanrechnung gemäß § 76 Sozialgesetzbuch SGB IX
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (sogenannte Pflichtarbeitsplätze). Arbeitgeber, die dieser Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommen, zahlen eine Ausgleichsabgabe.
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IFD werden im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig.
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Menschen mit Behinderung im Beruf
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