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Sozialhilfe

Bedürftige Nichterwerbsfähige sowie bedürftige Personen über 65 Jahre können Sozialhilfe erhalten, das heißt insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Zuständig für die Grundsicherung wie auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt sind die Träger der Sozialhilfe. Sozialhilfe soll nicht nur Armut verhindern, sondern dem Empfänger eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Sie soll ihn aber auch in die Lage versetzen, sein Leben möglichst bald wieder aus eigener Kraft zu gestalten.

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Notlage selbst verursacht worden ist oder nicht. Auf fast alle Leistungen der Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Wer in Not geraten ist erhält individuelle Hilfe, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Sozialhilfe kann als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als Sachleistung erteilt werden.

Die zuständigen kommunalen Ämter beraten im Einzelfall ausführlich über den Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung - insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe - zu helfen.

Neben der Sozialhilfe gibt es seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Neben Dienstleistungen und Sachleistungen gehören dazu insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind; Personen, die nicht erwerbsfähig sind und zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sind ebenfalls Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen.