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Dienstleistungen

Für eine wirtschaftliche und bedarfsangepasste Auftragserledigung hat der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit ein Stufenkonzept für Beratung und Begutachtung eingeführt und hält verschiedene Formate der gutachterlichen Stellungnahme vor. Die Auswahl der Serviceleistung aus dem Angebot „Begutachtung“ trifft die Ärztin/der Arzt der Agentur für Arbeit nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten anhand der zur Verfügung stehenden Befundunterlagen und der fallspezifischen Fragestellung(en).

Die folgenden Dienstleistungen werden angeboten:

Sozialmedizinische Beratung

Sozialmedizinische Begutachtung

  • Gutachterliche Äußerung
  • Gutachten nach Aktenlage
  • Gutachten mit symptombezogener Untersuchung
  • Gutachten mit umfänglicher Untersuchung

Die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes setzt immer ein vorab geführtes Gespräch der betreuenden Fachkraft mit der Kundin/dem Kunden voraus.

Zur Unterstützung des weiteren Vorgehens kann von der betreuenden Fachkraft eine sozialmedizinische Beratung bei Fällen mit vermuteter oder gesicherter gesundheitlicher Problematik genutzt werden - unabhängig davon, ob bereits ein Auftrag an den Ärztlichen Dienst erteilt wurde oder nicht. In Einzelfällen kann auch die Kundin/der Kunde an dieser Sprechstunde teilnehmen.

Lässt sich die Fragestellung durch die Beratung nicht abschließend klären beziehungsweise findet eine Beratung nicht statt, entscheidet die Ärztin/der Arzt nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten über das Format der Auftragserledigung (siehe oben: Gutachterliche Äußerung, Gutachten nach Aktenlage, Gutachten mit symptombezogener Untersuchung, Gutachten mit umfänglicher Untersuchung). Richtungsweisend sind bei dieser Entscheidung die Aktualität und Aussagekraft der zur Verfügung stehenden medizinischen Befundunterlagen und die fallspezifischen Fragestellungen.

Manchmal sind zur Klärung des Sachverhalts zusätzliche Gutachten von externen Fachärzten spezieller medizinischer Fachgebiete (zum Beispiel Orthopäde, Neurologe, und so weiter) erforderlich, die dann vom Ärztlichen Dienst in Auftrag gegeben werden.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten. Sowohl die von behandelnden Ärzten zur Verfügung gestellten Unterlagen wie auch die bei der Untersuchung erhobenen Einzelbefunde verbleiben im Ärztlichen Dienst unter Verschluss.

Ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes besteht aus einem Teil A (Medizinische Dokumentation und Erörterung), der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, und einem Teil B (Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber). Dem Auftraggeber werden damit ausschließlich die für seine Beratungs- und Vermittlungstätigkeit relevanten Informationen übermittelt.

Komplett kann ein Gutachten auf Anfrage - soweit alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - an Ärztliche Dienste anderer Sozialleistungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden.

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