Informationen für Grenzgänger
Gewährung von Kurzarbeitergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) an Grenzgänger nach dem Leistungssatz, der der Lohnsteuerklasse III entspricht
Grenzgänger, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Lohnsteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland befreit sind, können das Kurzarbeitergeld nach dem günstigeren Leistungssatz, der der Lohnsteuerklasse III entspricht, erhalten, wenn sie
- von ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und
- ihre Ehegattin/ihr Ehegatte kein Arbeitseinkommen oder ein Arbeitseinkommen erzielt, das weniger als 40% des Gesamtarbeitslohnes beider Ehegatten beträgt.
Die höhere Leistungsgewährung kann nur auf Antrag erfolgen. Für den Antrag soll der auf dieser Seite eingestellte Vordruck „Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) nach dem Leistungssatz, der der Lohnsteuerklasse III entspricht“ (Vordruck Kug 031) verwandt werden. Soweit die Ehegattin/der Ehegatte Arbeitslohn erzielt, ist dem Antrag eine Bescheinigung (Gehaltsstreifen/Lohnzettel) des Arbeitgebers beizufügen.
Der Antrag ist dem Arbeitgeber oder der zuständigen Agentur für Arbeit zuzuleiten. Soweit die Voraussetzungen für eine höhere Leistungsgewährung vorliegen, erhält der Arbeitgeber eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass er das Kurzarbeitergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) nach dem höheren Leistungssatz beantragen und auszahlen darf.



Bundesagentur für Arbeit
Antrag auf Gewährung von Kug für Grenzgänger (Kug 031)
Download der Software Adobe Reader