Insolvenzgeld für Dritte
Dritten (zum Beispiel Banken), denen der rückständige Anspruch auf Arbeitsentgelt übertragen worden ist oder die an diesem ein Pfandrecht erworben haben, können Insolvenzgeld für Dritte mit dem Vordruck Insolvenzgeld 2 beantragen. Gleiches gilt für Dritte, die nach Antragstellung durch den Arbeitnehmer dessen Anspruch auf Insolvenzgeld durch Übertragung oder Pfändung erworben haben.
Grundsätzliches
Soweit das rückständige Arbeitsentgelt im Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzgeld gepfändet oder verpfändet war, kann das Insolvenzgeld sowohl vom Pfandgläubiger als auch von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer beantragt werden, in beiden Fällen aber nur zur Auszahlung an den Pfandgläubiger.
(§ 170 SGB III, § 171 SGB III)
Ausschlussfrist für Dritte
Anträge Dritter sind ebenfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen.
Beruht der Anspruch des Dritten auf einer Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt oder Insolvenzgeld, ist die Antragsfrist auch gewahrt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer fristgemäß Insolvenzgeld beantragt hat.
Hat der Dritte die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird das Insolvenzgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist.
Vorfinanzierung
Die Übertragung/Verpfändung rückständigen Arbeitsentgelts auf einen Dritten (Kreditinstitut) vor Eintritt des Insolvenzereignisses kann auch auf Initiative der vorläufigen Insolvenzverwalterin oder des vorläufigen Insolvenzverwalters für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammen erfolgen. Diese sollen hierdurch möglichst geschlossen (zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Betriebes) einstweilen zur befristeten Weiterarbeit angehalten werden.
Die Forderungen auf Arbeitsentgelt werden auf Grund eines Kauf- oder Darlehensvertrages an den Dritten abgetreten. Im Gegenzug erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von diesem Geldmittel in Höhe der rückständigen Arbeitsentgelte.
In diesen Fällen hat die/der vorläufige Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalter beziehungsweise der vorfinanzierende Dritte rechtzeitig vor einer Übertragung der Arbeitsentgeltansprüche Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufzunehmen, da dieses der Vorfinanzierung zustimmen muss. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn eine berechtigte Annahme besteht, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Absatz 4 SGB III).
Die individuelle Vorfinanzierung zugunsten der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird hiervon allerdings nicht berührt. Diese können daher individuell ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gegebenenfalls auf Empfehlung der vorläufigen Insolvenzverwaltung) auch ohne Zustimmung durch die Agentur für Arbeit vorfinanzieren lassen.



Bundesagentur für Arbeit