Höhe
Insolvenzgeld wird in Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraum ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gewährt. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Insolvenzgeldes ist der in der Insolvenzgeldbescheinigung (Vordruck Insg 4) angegebene Bruttolohnausfall (begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung), der um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird (§ 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) ).
- Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
- Jahressondervergütung
- Arbeitszeitguthaben
- Altersteilzeitarbeit
- Anspruchsminderung
- Nicht berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
Die rückständigen Arbeitsentgeltansprüche müssen dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sein.
Bestandteile des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts können sein:
- laufendes Arbeitsentgelt
- Überstundenvergütung
- Jahressondervergütung
- Urlaubsentgelt einschließlich zusätzliches Urlaubsgeld
- Auslagenersatz, zum Beispiel Reisekosten, Spesen
- Beitragszuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Provision
- Arbeitszeitguthaben
Kein Anspruch besteht auf Ausgleich rückständiger Urlaubsabgeltung.
Jahressondervergütung
Eine Jahressondervergütung ist grundsätzlich dann zu berücksichtigen, wenn sie arbeitsrechtlich entstanden ist und (ganz oder teilweise) für den Insolvenzgeld-Zeitraum beansprucht werden kann.
Jahressondervergütungen sind zum Beispiel Weihnachtsgeld, 13. oder weiteres Monatsgehalt sowie zusätzliches Urlaubsgeld, das nur zu bestimmten Terminen im Jahr fällig wird.
Sie können in der Regel nur anteilmäßig mit maximal 3/12 der Gesamtleistung berücksichtigt werden.
Arbeitszeitguthaben
Bei angespartem Arbeitszeitguthaben handelt es sich nicht um Überstunden im herkömmlichen Sinne, sondern um Ansparstunden im Rahmen einer Arbeitszeitflexibilisierung.
Liegt eine solche Vereinbarung vor, wird im Falle der Verstetigung der monatlichen Entgeltzahlung Insolvenzgeld ohne Rücksicht auf die Zahl der im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden in Höhe des Arbeitsentgelts gezahlt, das der Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich schuldet.
Altersteilzeitarbeit
In Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe des Nettoteilzeitentgelts incl. des mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarten Aufstockungsbetrags.
Welches Altersteilzeitmodell gewählt wurde, spielt hierbei keine Rolle.
Im Altersteilzeitblockmodell kann daher sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase Insolvenzgeld nur für das Arbeitsentgelt beansprucht werden, das der Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für die Teilzeitarbeit schuldet.
Anspruchsminderung
Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzgeld-Zeitraum werden in Höhe ihres Nettowertes auf das Insolvenzgeld angerechnet.
Grund hierfür ist, dass diese Einnahmen den Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber der insolventen Arbeitgeberin/dem insolventen Arbeitgeber bis zur Höhe des für den gleichen Zeitraum zugrunde liegenden Arbeitsentgeltanspruchs vermindern (§ 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Nicht berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt, das nicht im Rahmen von Insolvenzgeld berücksichtigt werden kann, weil es zum Beispiel für eine Zeit außerhalb des Insolvenzgeld-Zeitraums geschuldet wird, muss im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar bei der Insolvenzverwalterin/beim Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung angemeldet werden.
Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.



Bundesagentur für Arbeit