Antragstellung und Auszahlung
Zur Beantragung von Insolvenzgeld ist der Vordruck Insg 1 zu verwenden. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der (ehemalige) Arbeitgeber seine Lohnabrechnungsstelle hat (§ 327 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) ). Der Antrag kann auch bei allen anderen Agenturen für Arbeit, Sozialleistungsträgern beziehungsweise Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch bei den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.
- Abtretung und Pfändung
- Ausschlussfrist
- Auszahlung
- Entscheidung der Agentur für Arbeit
- Insolvenzgeldbescheinigung
- Steuerliche Behandlung
- Vorschuss vor Eintritt des Insolvenzereignisses
- Vorschuss nach Eintritt des Insolvenzereignisses
Abtretung und Pfändung
Sind von dem rückständigen Arbeitsentgelt Beträge wegen Pfändung, Verpfändung, Abtretung oder sonstigen Anspruchsübergangs an Dritte auszuzahlen, so steht auch das Insolvenzgeld insoweit nur diesen zu (§ 170 SGB III).
Auch der Anspruch auf Insolvenzgeld kann wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden, nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist. Eine Pfändung, die vor Antragstellung erfolgte, ist jedoch erst ab Antragstellung wirksam (§ 171 SGB III).
Ausschlussfrist
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Vorliegen des Insolvenzereignisses zu stellen (§ 324 Absatz 3 SGB III). Die Antragstellung kann mit Einzel- oder mit Sammelantrag erfolgen, zur Fristwahrung auch formlos.
Wird die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die die/der Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, so wird das Insolvenzgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Die Gründe für die Verzögerung sind ausführlich darzulegen; insbesondere ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Insolvenzereignis nachzuweisen.
Beispiel:
Insolvenztag: 01.12.
Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.11.
Insolvenzgeldzeitraum: 01.09. - 30.11.
Ausschlussfrist: 02.12. - 01.02.
Die Ausschlussfrist beginnt unabhängig vom Ende des Arbeitsverhältnisses immer nach dem Insolvenztag.
Auszahlung
Die beantragten Leistungen werden bargeldlos ausgezahlt.
Dabei wird aus Gründen des Datenschutzes die Leistungsart nicht namentlich genannt, sondern verschlüsselt in Form einer Kennziffer angegeben. Die für den Leistungsanspruch zutreffende Kennziffer (Kennziffern 3001, 3002 oder 3003) wird der/dem Anspruchsberechtigten im Bewilligungsbescheid mitgeteilt.
Entscheidung der Agentur für Arbeit
Wenn die Agentur für Arbeit über den Antrag auf Insolvenzgeld entschieden hat, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller darüber einen schriftlichen Bescheid.
Gegen den Bescheid ist binnen einen Monats der Widerspruch zulässig.
Insolvenzgeldbescheinigung
Für die Bearbeitung des Antrages auf Insolvenzgeld wird die Insolvenzgeldbescheinigung (Vordruck Insg 4) benötigt.
Diese wird von der Agentur für Arbeit angefordert.
Zur Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung ist die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter beziehungsweise die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet (§ 314 SGB III).
Steuerliche Behandlung
Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei.
Das Insolvenzgeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ist deshalb grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass das übrige steuerpflichtige Einkommen mit dem Steuersatz besteuert wird, der sich ergäbe, wenn das Insolvenzgeld der Steuerpflicht unterliegen würde.
Die Agentur für Arbeit übermittelt Ihre Daten über bezogenes Insolvenzgeld bis 28.02. des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung. Im Anschluss erhalten Sie hierüber unaufgefordert einen Nachweis.
Vorschuss vor Eintritt des Insolvenzereignisses
Ein Vorschuss kann bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (beziehungsweise vor der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse) gewährt werden, wenn
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beantragt ist,
- das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtlich beendet ist; die Kündigung allein genügt nicht und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden (§ 168 SGB III)
Der Vorschuss kann im Antragsformular (Insg 1) auf Insolvenzgeld beantragt werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die Dauer und der Umfang des rückständigen Arbeitsentgelts müssen durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
- letzte vollständige Arbeitsentgeltabrechnung oder eine gleichwertige Bescheinigung
- schriftliche Erklärung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, der/des (vorläufigen) Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalters, eines für die Lohnabrechnung des Arbeitgebers zuständigen Arbeitnehmers (zum Beispiel Lohnbuchhalterin) oder der Betriebsvertretung, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen Arbeitsentgelt schuldet.
Vorschuss nach Eintritt des Insolvenzereignisses
Ist das Insolvenzereignis eingetreten und ist zur Feststellung der Höhe des Insolvenzgeldes voraussichtlich noch eine längere Zeit erforderlich, kann ebenfalls ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewährt werden.



Bundesagentur für Arbeit