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Anspruchsübergang

Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Arbeitsentgeltansprüche, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Sie tritt insoweit in die Rechte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein (§ 169 SGB III).

Grundsätzliches

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, werden die übergegangenen Ansprüche von der Agentur für Arbeit bei der Insolvenzverwalterin oder beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderungen angemeldet.

Ist ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden oder wurden die im eröffneten Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Agentur für Arbeit nicht oder nur teilweise befriedigt, werden die Ansprüche gegenüber dem persönlich Haftenden weiterverfolgt.

Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft nach § 613a BGB haftet der Übernehmer für alle entstandenen Arbeitsentgeltansprüche vor und nach der Betriebsübernahme. Dies gilt auch bei einer Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse.

Erfolgt die Veräußerung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung, ist die Haftung des Betriebsübernehmers jedoch auf die Ansprüche für die Zeit ab der Insolvenzeröffnung beschränkt.

Die Voraussetzungen einer Betriebsübernahme im Sinne des § 613a BGB liegen dann nicht vor, wenn der Betrieb vor der Übernahme vollständig eingestellt worden war (es lag keine dem Betriebszweck dienende Tätigkeit mehr vor).

Haftung

Bei Arbeitgebern ohne Rechtspersönlichkeit

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) -Gesellschaft
  • offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)

haften die Gesellschafter/Komplementäre wie Einzelpersonen für die Erfüllung der übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche unbeschränkt, das heißt auch mit ihrem Privatvermögen;

bei Arbeitgebern mit Rechtspersönlichkeit

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.

Gesellschafter haften wie Kommanditisten einer KG nur mit ihrer Einlage.

Klage der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vor Stellung des Insolvenzgeldantrages wegen offener – grundsätzlich insolvenzgeldfähiger – Entgeltansprüche bereits beim Arbeitsgericht Klage erhoben, beeinflusst der Anspruchsübergang den Prozess nicht.

Der Klageantrag muss jedoch geändert und Auszahlung des rückständigen Entgelts an die Bundesagentur für Arbeit verlangt werden.

Schadensersatzanspruch

  • Geschäftsführer einer GmbH,
  • organschaftliche Vertreter einer AG, GmbH, & Co. KG, oder einer OHG (ohne natürliche Person als Gesellschafter) oder
  • der Liquidator

sind verpflichtet bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ihres Unternehmens einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 15a Insolvenzordnung).

Kommen sie schuldhaft dieser Pflicht nicht nach, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ergeben.