Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
Verspätete Arbeitsuchend-Meldung
Als Arbeitnehmer/-in müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Wenn Sie erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende hiervon Kenntnis erlangen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.
Um die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie sich beispielweise auch telefonisch unter der Telefonnummer 01801-555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) oder online über die JOBBÖRSE (www.arbeitsagentur.de) arbeitsuchend melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Meldung ist jedoch immer, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen.
Eine Sperrzeit von einer Woche tritt ein, wenn Sie sich
- nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden oder
- nicht wirksam arbeitsuchend melden, weil Sie den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht einhalten.
Legen Sie bitte bei der Arbeitslosmeldung, spätestens aber bei Abgabe Ihres Leistungsantrages unbedingt das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis beziehungsweise Absendenachweis oder den Aufhebungsvertrag vor. So kann geprüft werden, ob die Meldung rechtzeitig war.
Weisen Sie bitte durch entsprechende Unterlagen nach, wenn Sie den vereinbarten Termin für eine persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen Krankheit, nicht wahrnehmen konnten.



Bundesagentur für Arbeit