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Vorschusszahlung

Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen ein Vorschuss gezahlt werden, wenn Ihr Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Sollte noch nicht abschließend feststehen, ob Sie einen Leistungsanspruch haben, kann auch eine vorläufige Entscheidung getroffen werden, wenn zur abschließenden Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich ist,

  • die Anspruchsvoraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits vorliegen und
  • Sie die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten haben.

Die Agentur für Arbeit wird von sich aus - ohne besonderen Antrag - prüfen, ob Ihnen ein Vorschuss gezahlt oder eine vorläufige Entscheidung getroffen werden kann.

Erstattung der Vorschusszahlung

Vorschüsse oder aufgrund einer vorläufigen Entscheidung gezahlte Leistungen sind von Ihnen dann zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte,

  • dass sie Ihnen nicht zustanden oder
  • dass sie die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen.