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Auszahlung

Arbeitslosengeld erhalten Sie nur dann kostenfrei, wenn Sie die Geldleistungen auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überweisen lassen. Sie müssen selbst Kontoinhaber/-in oder (bei einem gemeinsamen Konto) zumindest Mitinhaber/-in sein.

Zahlungsanweisung zur Verrechnung

Haben Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, wird Ihnen die Geldleistung durch eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt. Die „Zahlungsanweisung zur Verrechnung" können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder sich (oder einer von Ihnen beauftragten Person) den Betrag bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch pauschale Kosten von 2,10 €, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Zusätzlich werden bei einer Barauszahlung noch folgende Auszahlungsgebühren einbehalten:

ZahlungsbetragGebühr
bis 50 €3,50 €
von 50 € bis 250 €4,00 €
von 250 € bis 500 €5,00 €
von 500 € bis 1.000 €6,00 €
von 1.000 € bis 1.500 €7,50 €

Zeitpunkt der Auszahlung

Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. Es ist sichergestellt, dass Sie am ersten Arbeitstag des Folgemonats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf mögliche Verzögerungen (zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der "Zahlungsanweisung zur Verrechnung") hat die Bundesagentur für Arbeit jedoch keinen Einfluss.

Einzelbeträge unter 10 € werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag überschritten wird. Wenn allerdings schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr erfolgt ist, wird auch ein Betrag unter 10 € ausgezahlt.

Ansprüche auf Arbeitslosengeld können übertragen, verpfändet oder wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wird die Ihnen zustehende Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlungsbetrag erst nach sieben Kalendertagen nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auszahlen.

Auszahlung bei Erstbeantragung

Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, erfahren Sie, wenn Sie Ihre Antragsunterlagen bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit abgeben. Diese wird Ihren Antrag so rasch wie möglich bearbeiten. Dazu ist eine gewisse Zeit nötig. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden.

Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen ein Vorschuss gezahlt werden, wenn Ihr Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Sollte noch nicht abschließend feststehen, ob Sie einen Leistungsanspruch haben, kann auch eine vorläufige Entscheidung getroffen werden, wenn zur abschließenden Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits vorliegen und Sie die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten haben.

Vorschüsse oder auf Grund einer vorläufigen Entscheidung gezahlte Leistungen sind von Ihnen zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen.

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