Umzug
Versäumen Sie bitte nicht, vor Ihrem Umzug der Agentur für Arbeit die neue Anschrift mitzuteilen. Sie müssen für die Agentur für Arbeit erreichbar sein.
Insbesondere müssen Sie Briefsendungen der Agentur für Arbeit an jedem Werktag einmal in Ihrer Wohnung persönlich und ohne von Ihnen zu vertretende Verzögerungen Kenntnis nehmen können. Dies ist bei einem Umzug innerhalb oder außerhalb Ihres Wohnortes nicht gewährleistet, da Sie für die Agentur für Arbeit durch Briefpost regelmäßig - häufig auch im Falle eines Postnachsendeauftrages - nur mit Verzögerungen erreichbar sind. Wenn Sie keine finanziellen Nachteile erleiden wollen, müssen Sie daher der Agentur für Arbeit den Umzug rechtzeitig mitteilen (spätestens eine Woche vor dem Umzugstermin).
Die nicht rechtzeitige Mitteilung des Umzuges hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach dem Umzug an bis zum Tage der Mitteilung des Umzugs nicht besteht.
Wird durch den Umzug eine andere als die bisherige Agentur für Arbeit zuständig, so teilt Ihnen die bisherige Agentur für Arbeit die nun zuständige Agentur für Arbeit mit. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht.
Der Vordruck "Veränderungsmitteilung" enthält besondere Felder für die Anzeige von Umzügen.



Bundesagentur für Arbeit