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Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Mann mit Schutzhelm telefoniert

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (Kug) wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Die Voraussetzungen der §§ 95 bis 109 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) müssen dabei erfüllt sein.

Die im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ ab Januar 2012 teilweise zurückgenommen.

Zum 31.12.2011 sind entfallen:

  • die alternative Erfüllung der Mindestvoraussetzungen (10 Prozent-Regelung),
  • die Gewährung von Kurzarbeitergeld an Leiharbeitnehmer,
  • die hälftige bzw. volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Bezieher von Kurzarbeitergeld an Arbeitgeber und
  • die SV-Erstattung für Betriebe des Gerüstbaugewerbes in der Schlechtwetterzeit.

Aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage ist die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld für ab 01. Januar 2012 beginnende Kurzarbeit auf die gesetzliche Bezugsfrist (§ 177 Abs. 1 Satz 3 SGB III) von 6 Monaten begrenzt.

Für in den Jahren 2010 bzw. 2011 begonnene Kurzarbeit gelten die nachstehenden Fristen:

  • mit der zweiten Änderungsverordnung vom 08.12.2009 wurde die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 auf 18 Monate verlängert
  • die dritte Änderungsverordnung vom 01.12.2010 verlängerte die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 auf 12 Monate.

Aus der Zusammenfassung (PDFPDF, 13 KB) sind diese Bezugsfristen für das Kurzarbeitergeld ersichtlich.

Kurzarbeit nutzen für Gesundheitsprävention und betrieblichen Gesundheitsschutz

Die durch Kurzarbeit frei werdenden Zeitkapazitäten der Arbeitnehmer können auch für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsprävention oder des betrieblichen Gesundheitsschutzes aktiv genutzt werden, um hierdurch die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Beschäftigungsfähigkeit zu fördern.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt "Kurzarbeit nutzen für Gesundheitsprävention und betrieblichen Gesundheitsschutz" (PDFPDF, 70 KB) .