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HEGA 12/10 - 20 - Organisation der Fachdienste der BA: Ärztlicher Dienst

POE 6 - 1107.2

01.01.2011
31.12.2012
Information
Weisung

Zusammenfassung

Die HEGA zur Neuorganisation des Ärztlichen Dienstes wird bis zum 31.12.2012 verlängert. Zugleich wird die bisherige Regelung betr. den Sitz des ÄD-Agenturverbundes aufgehoben und neu gefasst.

1. Ausgangssituation

Der Ärztliche Dienst der BA wurde zum 01.08.2007 neu organisiert.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die HEGA 07/07 - 18 betr. die Neuorganisation des Ärztlichen Dienstes wird bis zum 31.12.2012 verlängert.

Die bisherige Regelung der HEGA 07/07 - 18 unter Tz. 3.3 betr. den Sitz des ÄD-Agenturverbundes wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Sitz eines ÄD - Agenturverbundes ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit, die IS-Standort ist bzw. im Falle eines ÄD - Agenturverbundes, der zwei Interne Services umfasst, der Standort eines der beiden IS. Die entsprechenden Sitze der einzelnen ÄD - Agenturverbünde enthält die Übersicht der Anlage zur HEGA 07/07 - 18 („Zuordnung der Ärztlichen Dienste in den AA zu den ÄD-Agenturverbünden, respektive RD-Verbünden auf Regionalebene“).

In begründeten Ausnahmefällen kann für die Leiterin bzw. den Leiter eines ÄD-Agenturverbundes und ggf. die zugeordnete Fachassistentin bzw. den zugeordneten Fachassistenten (Fachassistentin bzw. Fachassistent im Agenturverbund des Ärztlichen Dienstes mit Tätigkeit am Sitz des Agenturverbundes) ein vom Standort des ÄD-Agenturverbundes abweichender Dienstort bestimmt werden, wenn

  • aufgrund der Arbeitsmarktsituation die vakante Stelle der Verbundleiterin / des Verbundleiters anderweitig nicht besetzbar ist und / oder
  • eine geeignete interne oder externe Interessentin / Bewerberin oder ein geeigneter interner oder externer Interessent / Bewerber zur Verfügung steht, die bzw. der jedoch aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihren bzw. seinen Dienstsitz am vorgesehen Dienstort zu nehmen
  • und zugleich eine sachgerechte Führung des ÄD-Agenturverbundes am neuen Verbundsitz gewährleistet ist.

Die Entscheidung über die abweichende Dienstortbestimmung für die Leiterin bzw. den Leiter eines ÄD-Agenturverbundes und die zugeordnete Fachassistenzkraft eines ÄD-Agenturverbundsitzes trifft die Leitern bzw. der Leiter des Ärztlichen Dienstes der BA im Ein-vernehmen mit den Geschäftsbereichen CF und POE der Zentrale und mit Zustimmung der zuständigen Gremien und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Durch die Verlegung sollen keine sächlichen oder räumlichen Änderungen entstehen. Sollten besondere Umstände diese notwendig machen, ist dies im Einzelfall zwischen den vorgenannten Entscheidungsträgern zu klären

Entsprechende Neuregelungen werden mit gesonderter Weisung kommuniziert.

4. Beteiligung

Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.