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HEGA 02/2006, lfd. Nr. 13 - Zeitnahe Einladung zum Ärztlichen Dienst bzw. Psychologischen Dienst

SR3 - 1903.1/1918.2

20.02.2006
31.12.2011
ja

Zusammenfassung

Das Verfahren zur Einladung zum Ärztlichen Dienst bzw. zum Psychologischen Dienst wird neu geregelt. Die Einladungszeit wird auf vier Tage verkürzt.

Nach § 32 SGB III soll die Agentur für Arbeit ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

Die Einladung zum Ärztlichen Dienst und zum Psychologischen Dienst erfolgt, soweit es die Kapazitätsauslastung der Fachdienste erlaubt, möglichst zeitnah. Die Einladung von Leistungsempfängern hat schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Einladungstermin sollten mindestens vier Kalendertage liegen.

Kommt ein im Leistungsbezug stehender Kunde seiner Pflicht zum Erscheinen

(§ 309 SGB III) oder seiner Mitwirkungspflicht (§ 62 SGB I) nicht nach, informiert der Fachdienst unverzüglich den Auftraggeber, damit leistungsrechtliche Konsequenzen (§ 144 SGB III, § 66 SGB I) geprüft und ggf. eingeleitet werden können.

Nichtleistungsempfänger werden wie bisher mit einem Vordruck ohne Rechtsfolgenbelehrung eingeladen. Auch mündliche oder fernmündliche Terminvereinbarungen sind möglich.

Dieses Verfahren ist ausschließlich bei SGB III-Kunden anzuwenden.

RdErl. 16/98 wird hiermit aufgehoben.