1. Zum Inhalt springen

HEGA 09/10 - 07 - Zuständigkeit für Vorverfahren gegen Entscheidungen des Forderungseinzuges im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes

SP III 32 – 9320 / 7623(10) / 7256

20.09.2010
19.09.2015
-
Weisung

Zusammenfassung

Die Zuständigkeit für Vorverfahren gegen Entscheidungen des Forderungseinzuges im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes wird den fünf Stützpunkt-Regionaldirektionen, zu denen der jeweilige Forderungseinzug gehört, übertragen.

1. Ausgangssituation

Der Fachbereich Forderungseinzug im regionalen Forderungsmanagement handelt im Rahmen des Einziehungsverfahrens, soweit es das steuerrechtliche Kindergeld betrifft, als Familienkasse (siehe hierzu auch DA 1 (3) EBest).

Einsprüche gegen Entscheidungen des Forderungseinzuges in diesem Bereich werden gegenwärtig von 10 Stützpunktfamilienkassen (Klagestützpunkte) bearbeitet. Die genannten Stützpunktfamilienkassen hatten nach Errichtung der Besonderen Dienststelle Familienkasse (FamKa) die Bearbeitung von den Regionaldirektionen (RD) übernommen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Im Hinblick auf § 367 Abs. 1 Abgabenordnung, wonach über den Einspruch die Finanzbehörde entscheidet, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die derzeitige Zuständigkeitsregelung nach Auffassung maßgebender Finanzgerichte nicht aufrechterhalten werden.

Um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen, wird ab 20.09.2010 die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des Forderungseinzuges den fünf Stützpunkt-RD, zu denen der jeweilige Forderungseinzug gehört, übertragen.

Die Regelung gilt sinngemäß auch für anhängige Klageverfahren, bei denen Streitgegenstand eine Entscheidung des Forderungseinzuges ist.

Der bundesweite Personalaufwand für Vorverfahren gegen Entscheidungen des Forderungseinzuges im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes beträgt höchstens 1 Stelle für Plankräfte - SfP - (nach Berechnung der FamKa sind jährlich bundesweit ca. 450 Einsprüche und 40 Klagen zu bearbeiten). Bisher wurde die Aufgabe in den Rechtsbehelfsstellen der FamKa durch "Sachbearbeiter/innen für Rechtsangelegenheiten in der örtlichen Familienkasse" wahrgenommen. Künftig soll die Aufgabe zuständigkeitshalber die/der Betreuer/in Recht in der RD erledigen. Die anfallende Tätigkeit ("gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der RD im übertragenen Rechtsgebiet") und die notwendige Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung sind vom gegenwärtigen Inhalt des TuKs des Betreuers Recht mit umfasst.

Die Arbeitsverdichtung bei den zuständigen RD wird durch den Rückgang der Berufungsverfahren SGB III, für deren Bearbeitung die RD ebenfalls zuständig sind, kompensiert.

4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen mit regionalem Forderungsmanagement

  • weisen die Aufgabe ihrem Stab Recht zu.
  • veranlassen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die og. Verfahren bearbeiten, vor Übernahme der Verfahren über das Steuergeheimnis belehrt und vereidigt werden und dass eine Niederschrift hierüber zur Personalakte genommen wird.
  • melden den erforderlichen Schulungsbedarf für die mit der Bearbeitung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentrale - SP III 32 - bis zum 30.09.2010.
  • stellen unverzüglich die Benutzeranträge für die coLeiPC Anwendungen FamKaRB (für Einsprüche) und FGO-LAA (für Klagen und vorläufige Rechtsschutzverfahren). Den Stützpunkt-RD werden die für die Benutzeranträge erforderlichen Daten noch gesondert durch Verfahrensinformation SGB III mitgeteilt.
  • korrigieren die Rechtsbehelfsbelehrungen bis zur Anpassung der BK-Vorlage entsprechend manuell.
  • erfassen die Einsprüche und Klagen sowie eventuelle Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zunächst manuell wie in der Nr. 1 der Anlage beschrieben.
  • geben nach dem Zuständigkeitswechsel die statistischen Meldungen gemäß Nr. 7 des o. a. Leitfadens ab. Das insoweit zu beachtende Verfahren und die einzuhaltenden Termine sind in der Nr. 2 der Anlage beschrieben.

Die Familienkasse Direktion

  • unterstützt im Rahmen der Zuständigkeitsänderung die RD bei der Bereitstellung der IT-Anwendungen sowie bei fachlichen Fragen.
  • schult bei Bedarf je Stützpunkt-RD 2 Mitarbeiter/innen. Die Schulung wird zentral für alle Stützpunkt-RD an einem Termin in der Familienkasse Direktion in Nürnberg erfolgen.

Die betroffenen Klagestützpunkte der FamKa

  • übersenden die entsprechenden Vorgänge an die zuständige RD bis 30.09.2010 und erteilen den Einspruchsführern bzw. den zuständigen Gerichten eine Abgabenachricht.
  • tragen die in der Anwendung coLei PC FamKa RB bzw. coLei PC FGO LAA erfassten Eisprüche und Klagen, die in die Zuständigkeit der Stützpunkt-RD übergehen, als "Abgabe an eine andere Familienkasse" bzw. als "anderweitig erledigt" aus. Eine gesonderte statistische Meldung an die Direktion ist anlässlich des Zuständigkeitswechsels nicht erforderlich. Es reicht, wenn die bis zum Zuständigkeitswechsel erhobenen und erledigten Einsprüche und Klagen bei der Jahresmeldung gemäß Nr. 7 des "Leitfadens zur Büroorganisation und Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen" berücksichtigt werden.

5. Koordinierung

entfällt

6. Haushalt

entfällt

7. Beteiligung

Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.


Anlage:

Erläuterungen zur manuellen Erfassung und zur statistischen Meldung