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HEGA 12/10 - 13 - Änderungen zum Jahreswechsel bei der Statistik Widersprüche und Klagen

SP II 21 – II-7001

20.12.2010
31.12.2012
Weisung (GA Nr. 53/2010)
-

Bezug: GA Nr. 27/2010

Berichtspflicht: 30.12.2010 und 05.01.2011

Zusammenfassung

1. Die zu einem zkT übergehenden ARGEn/AAgAw melden die Statistiken zu den Widersprüchen und Klagen letztmalig aus coLeiPC SGGAlgII am letzten Arbeitstag des Jahres an die Regionaldirektion. 2. In Vorbereitung der Umsetzung eines automatisierten Abrufs der Statistiken zu den Widersprüchen und Klagen aus der Anwendung coLeiPC SGGAlgII ist eine Umstellung der manuellen Statistikmeldungen ab Berichtsmonat Januar 2011 notwendig.

1. Ausgangssituation

  1. Zum 01.01.2011 gehen im Bezirk der Regionaldirektion Sachsen die ARGEn Hoyerswerda und Riesa-Großenhain und im Bezirk der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen die ARGEn Halberstadt, Quedlinburg, Anhalt-Bitterfeld, Aschersleben-Staßfurt und die AAgAw Saalkreis nach Ausweitung der Option aufgrund Gebietsreform zu einem zkT über. Den betroffenen Rechtsbehelfsstellen steht ab 01.01.2011 die Anwendung coLeiPC SGGAlgII nicht mehr zur Verfügung.
  2. Bisher werden die Statistiken zu Widersprüchen und Klagen gem. der GA Nr. 27/2010 von den ARGEn/AAgAw bis zum 3. Werktag des Folgemonats für den vorhergehenden Kalendermonat manuell in coLeiPC SGGAlgII erstellt und als Exceldatei an die Regionaldirektionen übermittelt. Diese fassen die Meldungen der ARGEn/AAgAw zusammen und meldet bis zum 5. Werktag aggregierte Daten an die Zentrale. Auswertungen werden für Kalendermonate vorgenommen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

  1. Zur Sicherstellung einer vollständigen Jahresstatistik 2010 melden die ARGEn/AAgAw, welche zum 01.01.2011 zu einem zkT übergehen (siehe 1.1), die Monatsstatistik zu den Widersprüchen und Klagen für den Zeitraum 01.12.2010 - 30.12.2010 bereits am letzten Arbeitstag des Jahres 2010 (30.12.2010) an die zuständige Regionaldirektion.
  2. Mit dem Release P11 (Flächeneinsatz 15.04.2011) ist ein automatisierter Abruf der Statistiken zu Widersprüchen und Klagen aus der Anwendung coLeiPC SGGAlgII geplant. Die Daten zu den statistischen Auswertungen aus coLeiPC SGGAlgII werden über eine Schnittstelle an das SGB II-Cockpit übergeben, dort aufbereitet und an einen sog. Datenwürfel weitergeleitet, in welchem die Statistiken zu verschiedenen Berichten zusammengestellt werden, um sie im DWH-Portal der Bundesagentur für Arbeit einzustellen. Aufgrund der Nutzung des SGB II-Cockpits für den Abruf und die Aufbereitung der Statistiken ist eine Umstellung der Auswertung von Kalendermonat auf Berichtsmonat notwendig. Der Abruf der Daten erfolgt dann nach der Stichtagslogik des Controllings; ein Berichtsmonat umfasst den Zeitraum vom 15. des Vormonats bis zum 14. des laufenden Monats.
    Mit der Einführung der automatisierten Statistikabfrage entfällt für alle gemeinsamen Einrichtungen und AAgAw, welche mit der Anwendung coLeiPC SGGAlgII arbeiten, die händische Meldung der Statistiken.
    Bis zur Einführung der automatisierten Statistikabfrage sind die Statistiken zu den Widersprüchen und Klagen von den gemeinsamen Einrichtungen und AAgAw zu folgenden Stichtagen für nachfolgende Zeiträume an die Regionaldirektionen zu übersenden:
    • 05.01.2011: Zeitraum 01.12.2010 - 31.12.2010 und zusätzlich 15.12.2010 - 31.12.2010
    • 03.02.2011: Zeitraum 01.01.2011 - 14.01.2011
    • ab 03.03.2011: monatlich bis zum 3. Arbeitstag des Folgemonats den Zeitraum 15. des Vorvormonats bis 14. des Vormonats
  3. Die Regionaldirektionen fassen die Meldungen der gemeinsamen Einrichtungen und AAgAw in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammen und melden die aggregierten Daten bis zum 5. Arbeitstag an die Zentrale.
  4. Der Umfang der zu übersendenden Daten richtet sich für alle ARGEn/AAgAw weiterhin nach GA Nr. 27/2010.

4. Einzelaufträge

  1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
  2. Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Geschäftsanweisung kennen und anwenden.

Adressatenkreis:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Widerspruchsstellen