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HEGA 11/11 - 09 - Änderung der Fachlichen Hinweise

SP II 21 – II-1102 / II-1105

21.11.2011
20.05.2012
Weisung (GA Nr. 31/2011)
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Zusammenfassung

Die Fachlichen Hinweise (FH) zu den §§ 8 und 11-11b SGB II wurden überarbeitet und an die aktuelle Rechtsauffassung angepasst.

1. Ausgangssituation

Aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 war eine Überarbeitung der FH zu den §§ 8 und 11-11b SGB II erforderlich.
Weiterhin waren aktuelle Rechtsauffassungen umzusetzen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Es ist das Ziel, gemäß den gesetzlichen Anforderungen eine bundesweit gleichwertig hohe Qualität und Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung der gE/AAgAw sicherzustellen.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

3.1 FH zu § 8 SGB II – AZ: II-1102

In die FH zu § 8 SGB II wurden die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.03.2011 aufgenommen.

Die gesetzliche Klarstellung im § 8 Abs. 2 S. 2 SGB II, dass Erwerbsfähigkeit auch schon dann vorliegt, wenn den Ausländern eine Beschäftigung erlaubt werden könnte bzw. sobald die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wurde in die Fachlichen Hinweise aufgenommen. Weiterhin wurde Kapitel 2.4.3 hinsichtlich der EU-Bürger aus den Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien aktualisiert.

3.2 FH zu den §§ 11-11b SGB II – AZ: II-1105

Bildungskredite und Kfw-Studienkredite sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Es erfolgten Klarstellungen hinsichtlich folgender Sachverhalte:

  • Ein freiwilliger Wehrdienst ist der Wehrpflicht gleichgestellt.
  • Unentgeltliche Verpflegung, die im Rahmen der Teilnahme am Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst gewährt wird, ist wie die von einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung anzurechnen.
  • Der Grundfreibetrag ist eine Spezialregelung, die den allgemeinen Absetz-Regelungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 - 5 vorgeht.
  • Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV ist nicht vom Einkommen absetzbar.
  • Beiträge zur privaten Rentenversicherung sind nur in angemessenem Umfang abzusetzen.

Die Fachlichen Hinweise wurden ergänzt um eine Regelung zur Bestimmung der Reihenfolge der Pflegekinder, wenn sich mehrere Kinder gleich lang im Haushalt befinden.

4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen beraten und unterstützen zu Fragen der Umsetzung in den gE/AAgAw.

Die VG der AAgAw stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter/-innen der Jobcenter die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.

Die GF der gE stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter/-innen der Jobcenter die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.

Adressatenkreis:

  • Geschäftsführungen: VG der RD, VG der AA, GF der Jobcenter, Berater/-innen Führungsunterstützung
  • RDen: Programmbereichsleiter/-innen, Programmberater/-innen M&I, Programmberater/-innen Leistung, Stab Recht
  • AA und gE:
    • BL alle, TL alle,
    • Fachkräfte - AV / M&I / AG-S / U25 / Ü25 / Reha / sbM
    • Fachkräfte / Fachassistenten/-innen - Leistungen/Recht
    • Fachkräfte Unterhaltsheranziehung, SGG, OWiG

Die geänderten FH zum SGB II stehen im Intranet zur Verfügung.