HEGA 11/07- Zielindikator "Durchschnittliche Dauer von der Antragsstellung bis zur Entscheidung in Tagen“ (Bearbeitungsdauer) - GA Nr. 49/2007

SP II 22 - II-4000 (1)

20.11.2007
19.11.2012
ja

Zusammenfassung

SGB II - Umsetzung des Zielindikators "Durchschnittliche Dauer von der Antragsstellung bis zur Entscheidung in Tagen“ (Bearbeitungsdauer) - Ausfüllhinweise zu den A2LL-Datenfeldern

Die Geschäftsanweisung 32/06, AZ: S12–II–5215, vom 06.12.2006 wird durch diese Geschäftsanweisung aufgehoben und ersetzt.

1. Ausgangssituation

In Abstimmung mit den an der „Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den ARGEn gem. § 44b SGB II“ beteiligten kommunalen Spitzenverbänden wurde der Mindeststandard u. a. für die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes definiert.

Dieser gilt als erfüllt, wenn der maßgebliche Zielvereinbarungswert über den Zeitraum

  • vom Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen
  • bis zur Entscheidung über die Anträge

um nicht mehr als 10 % verfehlt wird.

2. Ausfüllhinweise zu den A2LL-Datenfeldern

Die Auswertungen erfolgen auf Basis der Einträge in den Feldern „Antragsdatum“ und „Bescheiddatum“.

a) Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen

In die Auswertung fließen nur Erst- und Fortzahlungsanträge auf Alg II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGBII) ein. Andere Leistungsanträge (für kommunale Leistungen wie beispielsweise Antrag auf Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten) bleiben unberücksichtigt. Für den Eintrag des Datums "Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen“ ist das Feld "Antragsdatum“ in der MID 4 bzw. MID 7 zu nutzen.

Ein Leistungsantrag liegt vollständig vor, sobald eine abschließende Entscheidung möglich ist. Dementsprechend ist im Feld "Antragsdatum“ der Tag einzutragen, an dem der vollständige Antrag persönlich abgegeben wurde oder postalisch einging.

Verzögerungen, die sich aufgrund von Bearbeitungsprozessen ergeben (z.B. Entscheidung über die kommunalen Leistungen vor den Bundesleistungen im Rahmen der Aufgabenerledigung bei getrennter Trägerschaft), schieben das Datum nicht hinaus.

Sollte eine Entscheidung jedoch erst nach Vorlage fehlender Unterlagen möglich sein (z.B. Nachreichung von Belegen im Wege der Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers (§ 60 SGB I), Anforderung von Dokumenten von Amts wegen), ist als Datum der Eingang der fehlenden Unterlagen maßgeblich.

Werden die Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ganz versagt, fließt der Antrag nicht in die Auswertung mit ein, da bis zur Entscheidung über den Antrag die Antragsunterlagen nicht vollständig bei der ARGE vorliegen.

Mit der Produktivsetzung des Meilensteins 5.3 am 19.11.2007 kann im Feld "Antragsdatum“ kein Datum erfasst werden, welches jünger als der Leistungsbeginn ist und nicht im Monat des Leistungsbeginns liegt. Die Eingabe wird durch folgende "schwere“ Plausibilität verhindert:

"Fehler: Der Monat des Antragsdatums muss kleiner oder gleich dem Monat des Beginndatums sein“.

Soweit die o.g. Plausibilität die Eingabe des Datums der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen verhindert, ist im Feld Antragsdatum der letzte Tag im Kalendermonat des Leistungsbeginns zu erfassen.

Die daraus resultierende Neuberechnung des Indikators "Bearbeitungsdauer“ wird über die Informationen im Cockpit Controlling SGB II bekannt gegeben.

b) Entscheidung über den Antrag

Der Tag der Entscheidung über den jeweiligen Antrag resultiert aus dem automatisch generierten Datum des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides (MID 139).

3. Grundsätzliche Hinweise zum weiteren Vorgehen

Auswertungen werden innerhalb einer ARGE auf Teamebene - nicht personenbezogen - vorgenommen

Die Auswertungen erfolgen im Rahmen der monatlichen Berichterstattung des Controllingsystem SGB II. Der Bericht sieht eine grafische und tabellarische Darstellung vor.

Die Datenabzüge werden an den monatlichen Stichtagen durchgeführt.