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HEGA 08/09 - 17 - Änderung der Fachlichen Hinweise zum SGB II

SP II 21 - II-1006.10 / II-1306.1 / II-1105 / II-1313 / II-1701

20.08.2009
19.08.2014
ja
Hinweis: Mit der Geschäftsanweisung (GA) 37/2009 wurde die unbefristete Berichtspflicht zu den finanziellen Auswirkungen des Außendienstes auf zwei Erhebungen (10.01. und 10.07.2010) reduziert.

Zusammenfassung

Die Fachlichen Hinweise zu den §§ 6, 11, 24a, 31, 63 SGB II wurden geändert. Neuregelung der Berichtspflicht zu den finanziellen Auswirkungen des Außendienstes.

1. Ausgangssituation

In der gemeinsamen Presseerklärung des BMAS und der BA vom 04.06.2009 wurde zum Ausdruck gebracht, dass Observationen zur Sachverhaltsaufklärung im Auftrag der BA nicht stattfinden.

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) wurde mit Wirkung zum 01.08.2009 geändert. Nach § 6 Alg II-V ist nun von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine angemessene private Versicherung abgeschlossen hat.

Die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurden erhöht.

Das BMAS hat mit Schreiben vom 23.07.2009 einige Zweifelsfragen zum Thema „zusätzliche Leistung für die Schule (§ 24a SGB II)“ geklärt.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die FH betreffen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, deren Träger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit ist. Sie stellen verbindliche Weisungen dar. Ergibt sich aufgrund von Rechtsänderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder sonstiger Erfordernisse zwingender Änderungsbedarf, sind die FH entsprechend anzupassen.

Die FH zu § 6 SGB II waren anzupassen, weil Observationen nicht mehr zulässig sind. Zur Erhöhung der Transparenz wurde die mit der GA 14/2009 eingeführte Berichtspflicht zu den finanziellen Auswirkungen des Außendienstes in Abschnitt 4 dieser Geschäftsanweisung (Einzelaufträge) klarstellend geregelt. Zudem wird ein Berichtsformat zur Verfügung gestellt.

In den FH zu den §§ 11 und 31 SGB II waren aufgrund der zum 01.07.2009 erfolgten Regelsatzerhöhung verschiedene Beträge anzupassen. Die FH zu § 11 SGB II wurden an die geänderte Alg II-V und die geänderte Rechtsauffassung zur Anrechnung von Kindergeld bei mehr als 2 Kindern (vgl. GA 14/2009) angepasst. Es wurden mehrere inhaltliche Klarstellungen und Ergänzungen, insbesondere zur Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, eingearbeitet.

Aufgrund der Erhöhung der Grundrenten nach dem BVG war die Anlage 1 in den FH zu § 11 SGB II zu aktualisieren.

Die FH zu § 24a SGB II waren anzupassen. Es wurde zudem eine Passage zur Gewährung der zusätzlichen Leistung bei abwechselndem Aufenthalt des Schülers bei beiden Elternteilen und zum Verfahren bei Vorliegen einer vorläufigen Schulbescheinigung ergänzt.

In den FH zu § 63 SGB II wurden Hinweise zur Aktenführung und zur Statistik, sowie eine Regelung zum Umgang mit Fällen, in denen die Kenntnis der Mitwirkungspflicht bestritten wird, eingefügt. Außerdem wurden die Anlagen 4 und 5 neu erstellt.

4. Einzelaufträge

  1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
  2. Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
    Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:
    • FH §§ 6, 11, 24a und 63 SGB II: Leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende MA (z. B. in den Eingangszonen), sowie Führungskräfte und MA der Widerspruchsstellen,
    • FH § 6 SGB II: MA, die im Außendienst tätig sind,
    • FH § 63 SGB II: MA, die mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten betraut sind.
  3. Die Agenturen für Arbeit berichten den Regionaldirektionen halbjährlich, jeweils bis zum 10. Juli / Januar eines Jahres über die finanziellen Auswirkungen des Außendienstes, erstmals zum 10. Januar 2010. Hierfür ist das beigefügte Berichtsformat zu verwenden.
    Hinweis: Mit der Geschäftsanweisung (GA) 37/2009 wurde die unbefristete Berichtspflicht zu den finanziellen Auswirkungen des Außendienstes auf zwei Erhebungen (10.01. und 10.07.2010) reduziert.
  4. Die Regionaldirektionen fassen die Einzelberichte zusammen und übersenden das Ergebnis innerhalb von 10 Arbeitstagen an das Postfach Zentrale.SP-II-21@arbeitsagentur.de.

Die geänderten Hinweise zum SGB II finden Sie unter folgendem Link: Fachliche Hinweise SGB II



Anlage: Berichtsformat