HEGA 07/11 - 05 - Änderung der Fachlichen Hinweise zu den §§ 11, 31-31b, 32 und 35 SGB II
SP II 21 – II-1105 / II-1313 / II-1317
20.07.2011
19.07.2013
Weisung (GA Nr. 20/2011) für Jobcenter (gE), RD, AAgAw
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Zusammenfassung
Die Fachlichen Hinweise (FH) zu § 11 SGB II wurden geändert.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.03.2011 war eine Überarbeitung der FH zu § 35 SGB II erforderlich.
Nach Erlass der Fünften Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung vom 21.06.2011 waren die FH zu § 11 SGB II entsprechend anzupassen. Weiterhin waren aktuelle Rechtsauffassungen umzusetzen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Es ist das Ziel, gemäß den gesetzlichen Anforderungen eine bundesweit gleichwertig hohe Qualität und Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung der gE/AAgAw sicherzustellen.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
3.1 FH zu § 11 SGB II
In die FH zu § 11 SGB II wurden die Änderungen der Fünften Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung vom 21.06.2011 aufgenommen; diese betreffen insbesondere die Anrechnung von Einkommen bei Teilnahme an Freiwilligendienstverhältnissen, die Behandlung betrieblicher Darlehen, die Gleichstellung einer Unfallrente ehemaliger Wehrpflichtiger der NVA mit der Verletztenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz sowie die Festschreibung der bisherigen Werbungskostenpauschale (15,33 €).
Es wurde klargestellt, dass bei Verteilung einer einmaligen Einnahme auf den Sechs-Monats-Zeitraum der Grundfreibetrag nicht vorweg abzusetzen ist.
Die Sachbezugswerte für alle Mitglieder einer BG bei kostenfrei zur Verfügung gestelltem Strom wurden aufgenommen.
Als Folge der Entscheidung des BSG-Urteils vom 24.02.2011 (B 14 AS 45/09 R) wurden Klarstellungen bei der Berücksichtigung von Einnahmen aus Erbschaften vorgenommen.
3.2 FH zu § 31 SGB II
In der neuen Anlage 5 wurde dargelegt, wie sich der Wert für ergänzende Sachleistungen (Gutscheine) zusammensetzt.
3.3 FH zu § 32 SGB II
Es wurde geregelt, dass die Kosten für die Ausstellung einer sogenannten Wegeunfähigkeitsbescheinigung bis zu einem Betrag von 5,36 € übernommen werden können.
3.4 FH zu § 35 SGB II
Die FH wurden an das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angepasst. Die Weisungen gelten ab 01.04.2011.
Die Erbenhaftung greift nunmehr für alle Leistungen nach dem SGB II.
Es wurde klargestellt, dass ein Fall der Erbenhaftung nur vorliegt, wenn zu Lebzeiten des Leistungsempfängers Schonvermögen vorhanden war.
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen beraten und unterstützen zu Fragen der Umsetzung in den gE/AAgAw.
Die VG der AAgAw stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) der Jobcenter die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
Die GF der gE stellen sicher, dass die betroffenen MA der Jobcenter die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
Adressatenkreis:
- Geschäftsführungen: VG der AA (AAgAw), GF der Jobcenter, Berater/-innen Führungsunterstützung
- RDen: Programmberater/-innen Leistung, Stab Recht, Fachkräfte KRM
- Grundsicherungsstellen: BL Leistung, TL AN-Leistungen, TL Leistungen/Recht, TL Eingangszone, Verteilerbereich Leistungen/Recht, KRM, Nachwuchskräfte, Verteilerbereich AV/M&I/AG-S (FH zu §§ 31-31b, § 32)
Die geänderten FH zum SGB II stehen im Intranet zur Verfügung.



Bundesagentur für Arbeit