HEGA 06/09 - 15 - Einführung der Arbeitshilfe Regress SGB II
SP II 22 - II-2080.1
20.06.2009
19.06.2014
nein
Zusammenfassung
Die Arbeitshilfe dient dazu, die Mitarbeiter dabei zu unterstützen, mögliche Regressfälle als solche zu erkennen, um sie dann ggf. den RDen zur Bearbeitung zuzuleiten.
Mit der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 05/2006 (
PDF, 138 KB)
„Bewirtschaftung des Verwaltungskostenbudgets (aktualisierte Fassung vom 25.01.2007)“, wurde die Dienstleistung „Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 116 SGB X“ (DL 18 - fakultativ) in den Dienstleistungskatalog für die Grundsicherungsstellen aufgenommen.
Ziel ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber privaten Schädigern und/oder deren Haftpflichtversicherern aus von Dritten verursachten Schadensereignissen, die die Erbringung von Sozialleistungen zur Folge haben.
Die Arbeitshilfe soll die Mitarbeiter dabei zu unterstützen, mögliche Regressfälle als solche zu erkennen, um sie dann ggf. den RDen zur weiteren Prüfung zuzuleiten.
Die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Fällen, die im Rechtskreis SGB II entstehen oder erst bekannt werden, setzt voraus, dass die Schadensfälle in den Grundsicherungsstellen erkannt, aufgegriffen und der RD zugeleitet werden. Der Arbeitsaufwand für die Grundsicherungsstellen soll auf das Notwendigste begrenzt werden.
Die Arbeitshilfe finden Sie im Intranet der BA unter Geldleistungen > SGB II > Arbeitshilfen.



Bundesagentur für Arbeit