HEGA 05/11 - 05 - Fachliche Hinweise zu den §§ 10, 15, 19, 33, 36, 37, 38, 41, 42a, 43, 43a SGB II
SP II 21 – II-1104 / II-1202 / II-1301 / II-1315 / II-1400 / II-1401 / II-1402 / II-1403 / II-1406 / II-1407 / II-1408
20.05.2011
19.05.2013
Weisung (GA Nr. 13/2011)
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Zusammenfassung
Die Fachlichen Hinweise (FH) zu §§ 10, 15, 19, 33, 36, 37, 38, 41, 42a, 43, 43a SGB II wurden geändert.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Grundlegende Überarbeitung der FH aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) vom 29.03.2011.
Darüber hinaus erfolgten teilweise weitere Präzisierungen und Anpassungen an aktuelle Rechtsauffassungen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erwartet eine rechtmäßige Leistungsgewährung. Weisungen und Empfehlungen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie neuen Rechtslagen entsprechen und im Sinne dieser anzupassen.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Ziel ist es weiterhin, gemäß den gesetzlichen Anforderungen, eine bundesweit gleichwertig hohe Qualität und Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung der Jobcenter sicherzustellen.
3.1 FH zu § 10 SGB II (Weisung) – AZ: II-1104
Redaktionelle Anpassung des Gesetzestextes und der Hinweise.
3.2 FH zu § 15 SGB II (Weisung) – AZ: II-1202
Neben redaktionellen Anpassungen des Gesetzestextes und der Hinweise erfolgte eine Klarstellung hinsichtlich der Herstellung des „Einvernehmens“ mit dem kommunalen Träger. Es wurden Folgeänderungen für den Bereich M+I aus §§ 31 ff. SGB II aufgenommen (insbesondere die nun bestehende Zuweisungsmöglichkeit im Rahmen eines Angebotes). Die Wahlmöglichkeit, eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) per Verwaltungsakt im Einzelfall zu erlassen (BSG-Urteil vom 22. September 2009 Az: B 4 AS 13/09 R), wurde eingefügt. Ebenso wurde die bisherige Arbeitshilfe Eingliederungsvereinbarung SGB II mit Fallbeispielen und ergänzenden Hinweisen EinV in die FH übernommen.
3.3 FH zu § 19 SGB II (Weisung) – AZ: II-1301
Die Leistungsansprüche Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nun gemeinsam in § 19 SGB II geregelt. Die FH zu § 19 SGB II wurden daher komplett überarbeitet. Die Weisungen gelten ab 01.01.2011.
3.4 FH zu § 33 SGB II (Weisung) – AZ: II-1315
Neben der Anpassung an die neue Rechtslage wurden Hinweise zu Strafanzeige beim Verdacht einer Straftat nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) und zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgenommen.
3.5 FH zu § 36 SGB II (Weisung) – AZ: II-1401
Die Neuregelung trägt der Ausübung des Umgangsrechts Rechnung und findet dann Anwendung, wenn die umgangsberechtigte Person und das dazugehörige Kinde nicht an einem Ort wohnen und unterschiedliche Jobcenter zuständig sind. Es wird keine von der umgangsberechtigten Person abweichende örtliche Zuständigkeit begründet. Die Weisungen gelten ab 01.01.2011.
3.6 FH zu § 37 SGB II (Weisung) – AZ: II-1402
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs sowie Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 SGB II sind gesondert zu beantragen. Der Antrag auf Leistungen wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Zudem wird klargestellt, inwieweit auch auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet werden kann. Die Weisungen gelten ab 01.01.2011.
3.7 FH zu § 38 SGB II (Weisung) – AZ: II-1403
Die Regelung bestimmt für das Umgangsrecht wahrnehmende Elternteil die Befugnis zeitlich anteilige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erlangen, für die Zeit des Aufenthalts des minderjährigen Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil. Die Weisungen gelten ab 01.04.2011.
3.8 FH zu § 41 SGB II (Weisung) – AZ: II-1406
Anpassung an die geänderte Rechtslage durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011. Die Weisungen gelten ab 01.04.2011.
3.9 FH zu § 42a SGB II (Weisung) – AZ: II-1407
Schaffung einer Rahmenregelung für die Darlehensgewährung im SGB II. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt der Ermessensspielraum durch Schaffung einer festen Aufrechnungshöhe für Zeiten des Leistungsbezuges. Die Weisungen gelten ab 01.04.2011.
3.10 FH zu § 43 SGB II (Weisung) – AZ: II-1408
Klarstellung, dass sich der Anwendungsbereich des § 43 SGB II auch auf Forderungen der Träger aus Erstattungsansprüchen, die auf Rücknahme oder Aufhebung rechtswidriger VA beruhen, erstreckt. Eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten entfällt. Ebenso ist nunmehr geregelt, dass auch die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen möglich ist. Der bisherige Aufhebungshöchstbetrag wird durch zwei Höchstbeträge ersetzt, die nach Anlass für die Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten unterschieden werden. Zugleich bleibt die monatliche Aufrechnung auf höchstens 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung begrenzt. Die Weisungen gelten ab 01.04.2011.
3.11 FH zu § 43a SGB II (Weisung) – AZ: II-1400
Die Neuregelung betrifft das Innenverhältnis der Träger für Fälle der Teilzahlung oder unterbliebener Auszahlung nach Zahlungseinstellung oder Aufrechnung. Die Weisungen gelten ab 01.04.2011.
4. Einzelaufträge
Regionaldirektionen:
- beraten und unterstützen zu Fragen der Umsetzung in den Jobcentern
GF der Jobcenter:
- stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Jobcentern die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
Adressatenkreis:
- RD: GG, Programmbereich/Regionalberatungen
- Jobcenter: GF Jobcenter, TL alle, Fachkräfte/Fachassistenten/-innen – AN-Leistungen, Markt und Integration und Widerspruchsstelle
Die geänderten FH zum SGB II stehen im Intranet zur Verfügung.



Bundesagentur für Arbeit