HEGA 04/10 - 07 - Zusammenarbeit mit dem Forderungseinzug (FE) / Aufhebung der GA Nr. 14/2007
SP II 2 / CF 2 - II-2080.3 / II-1403 / II-5215 / 3450 (502)
20.04.2010
31.12.2011
Weisung (GA Nr. 16/2010)
-
Zusammenfassung
Die GA Nr. 14/2007 vom 20.04.2007 (Sollstellung von Forderungen bei Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II - Individualanspruch) wird aufgehoben. Die Bearbeitung von Sollstellungen im Rahmen des Individualanspruchs wird neu geregelt.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Die wesentlichen Regelungsinhalte zum Verfahren der Bearbeitung von Sollstellungen im Rahmen des Individualanspruchs sind neu gefasst.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Neben der kontinuierlichen Optimierung der Verfahrensabläufe innerhalb des Forderungseinzuges ist es im Hinblick auf den stetigen Anstieg der Forderungen aus dem Rechtskreis SGB II erforderlich, auch eine Verbesserung der Abläufe in den Grundsicherungsstellen, insbesondere zur Vermeidung von Verwahrungen vorzunehmen. Die im Wesentlichen notwendigen Maßnahmen sowie Anpassungen am Verfahren (insbesondere Sollstellungen und Kontokennzeichnungen in FINAS) werden detailliert beschrieben.
Diese neuen Regelungen zum Verfahren ersetzen die Ausführungen in der GA Nr. 14/2007 vom 20.04.2007.
Im Folgenden wird die Bearbeitung von Sollstellungen im Rahmen des Individualanspruchs neu geregelt:
3.1 Aufrechnung (DA 5.2.3 EBest)
Die Aufrechnung einer Forderung gegen Leistungsansprüche eines Kunden ist ein wichtiges Instrument, die Außenstände gem. den Vorschriften des § 76 SGB IV schnell und vollständig zu realisieren. Insofern sind vorhandene Aufrechnungsmöglichkeiten gem. §§ 23 bzw. 43 SGB II regelmäßig zu nutzen. Grundsätzlich besteht für den Kunden gemäß der §§ 23 bzw. 43 SGB II ein Aufrechnungsschutz; die Aufrechnungshöhe darf nach den genannten Vorschriften 10 % bzw. 30 % der maßgebenden Regelleistung nicht überschreiten. In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine Aufrechnung nach § 51 SGB I durchzuführen. Die Aufrechnungserklärung erfolgt bei diesen Vorschriften seitens der Grundsicherungsstelle.
Jedoch steht es in der Entscheidungsfreiheit des Kunden, auf die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB zurückzugreifen und selbst der Grundsicherungsstelle gegenüber überhaupt oder einen höheren Betrag als den der zuvor genannten Vorschriften für die Aufrechnung zu erklären (hier handelt es sich um eine einseitige Erklärung seitens des Kunden). Die freiwillige Erklärung des Kunden ermöglicht es auch, die Tilgung einer Forderung mittels einer monatlichen Einbehaltung in der gewünschten Höhe herbeizuführen. Der Kunde kann die Erklärung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Die Kürzung des Zahlbetrages ist über A2LL durchzuführen.
Die Aufrechnung sollte so gesteuert werden, dass keine Überzahlungen beim FE entstehen. Hierzu ist die Maske „Verrechnung an Dritte“ (MID 511) zu verwenden. Neben der Kontokennzeichnung „Aufrechung“ ist in A2LL in der Maske „Drittzahlungsempfänger“ (MID 110) als Verwendungszweck das Kassenzeichen bzw. die Buchungsnummer des jeweiligen FE mit dem Zusatz V anzugeben. Das Verfahren zur korrekten Aufrechnung in A2LL wird im Anwenderhinweis 8.12 beschrieben. Die Anwenderhinweise finden Sie unter dem Pfad: Geldleistungen / SGB II / A2LL / A2LL Anwenderhinweise.
Der Anwenderhinweis ersetzt die Ziffer 2 der Verfahrensinformation SGB II vom 30.01.2007.
3.2 Sollstellungen im Rahmen des Individualanspruchs
In der HEGA 04/2007-26 (GA Nr. 4/2007) wurde ausgeführt, dass Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen individuell gegenüber jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, auch gegenüber minderjährigen Kindern, ergehen müssen.
Demzufolge ist nach Geltendmachung des Anspruchs gegenüber jedem minderjährigen Schuldner die Forderung im Fachverfahren FINAS-KF mit dem Buchstaben S in der Buchungsnummer und der schuldnereigenen Kundennummer aus zPDV beim regional zuständigen FE zum Soll zu stellen (z. B. Kind 1: 2377SD123456; Kind 2: 2377SD654321).
Bei der Eröffnung des Schuldnerkontos ist als Einzahlungspflichtiger (EP) ausschließlich das minder-jährige Kind einzugeben.
Im Hinblick auf die Sollstellungen für Forderungen gegen minderjährige Kinder sind folgende Punkte zu beachten:
- Der Vertretungsberechtigte (in der Regel der Bevollmächtigte der Bedarfsgemeinschaft) ist im Adresszusatz Feld 22 anzugeben.
- Die Sollstellung von Forderungen erfolgt in der Registerkarte „Zahlungsrhythmus“ mit der Kennziffer 1 in Feld 42, also mit einer Fälligkeit, und im Register Forderungsdaten (neue Forderungen/Forderungsänderungen) im Feld 57 für die Beitreibungsart den Kennbuchstaben „S“ für „sonstige Beitreibung“. Hierdurch werden im maschinellen Verfahren Zahlungsaufforderungen und Mahnungen versandt. Es ist aber sichergestellt, dass die maschinelle Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterdrückt wird.
- Sofern während eines bestehenden Einziehungsverfahrens (vorhandenes Konto unter „7S“) das Kind zwischenzeitlich volljährig wurde, können die „7S“-Konten für Forderungen, die nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, weiterhin verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn eine neue BG-Zugehörigkeit vorliegt.
- Die Sollstellung der Forderungen gegen volljährige Kinder erfolgt in der Registerkarte „Zahlungsrhythmus“ mit der Kennziffer 1 in Feld 42, also mit einer Fälligkeit und im Register Forderungsdaten (neue Forderungen/Forderungsänderungen) im Feld 57 für die Beitreibungsart den Kennbuchstaben „H“. Der zuständige FE ist über die Verwendung der „7S“-Konten bei Volljährigkeit entsprechend zu informieren.
Der zuständige FE ist per E-Mail durch die anordnenden Dienststellen über die Sollstellung gegenüber dem minderjährigen Kind und ggf. weiteren Sollstellungen gegenüber weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern unter Angabe der jeweiligen Buchungsnummern zu unterrichten. Bei dieser Gelegenheit ist der FE auch über Tatsachen, die die weiteren Einziehungsmaßnahmen beeinflussen können, zu unterrichten (DA 5.5 (1) EBest).
Die Kontaktdaten des FE finden Sie im Intranetangebot des Regionalen Forderungsmanagements (RFM).
Weitere Hinweise zur korrekten Abwicklung hinsichtlich der Aufhebung und Rückforderung erhalten Sie in der Arbeitshilfe „Aufhebung und Erstattung - Individualanspruch“.
Die aktualisierte Arbeitshilfe finden Sie unter dem Pfad Geldleistungen / SGB II / Arbeitshilfen.
3.3 Widerspruch/ Klage
Eine zeitnahe Kontokennzeichnung bei Widerspruch/Klage (HEGA 05/2008-20) ist zwingend durchzuführen. Nur so werden ungerechtfertigte Mahnungen und Vollstreckungsanordnungen unterdrückt und dadurch das Kostenrisiko (Einwände durch Rechtsanwälte) minimiert. Nach Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens ist der Vorgang durch die Löschung der Kennzeichnung der Einziehung zuzuführen.
4. Einzelaufträge
- Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
- Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen den Regelungsinhalt kennen. Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:
- Leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende MA (z. B. in den Eingangszonen)
- Führungskräfte
- MA der Widerspruchsstellen

Bundesagentur für Arbeit