HEGA 04/07 - 21 - Förderung von Personen mit unklarem Status im Rahmen § 15a SGB II
SP II 12 – II-1003; II-1202.5; II-1209.4; II-2082.2, 3317
12.02.2007
31.12.2012
Weisung (GA Nr. 9/2007)
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Zusammenfassung
Leistungen zur Eingliederung gemäß § 15a SGB II können auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit noch nicht abschließend festgestellt ist.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 SGB II unter anderem erwerbsfähige Hilfebedürftige (eHb) und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Ziel der Einfügung des § 15 a SGB II war es, dass Personen, deren Status als eHb noch unklar ist, Angebote zur Teilnahme an Maßnahmen der Eingliederung erhalten.
Diese Leistungen zur Eingliederung gemäß § 15a SGB II können auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit noch nicht abschließend festgestellt ist.
Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und die günstigste Mittel-Zweck-Relation (auch unter Beachtung der noch nicht festgestellten Hilfebedürftigkeit) zu wählen.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Hilfebedürftigkeit doch nicht vorliegt, hat es damit sein Bewenden. Erstattungsansprüche gegen die BA als Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III bestehen nicht und sind nicht zu prüfen.
Die VG der Agenturen werden gebeten, diese Weisung an die ARGEn zu übermitteln und zu erläutern.

Bundesagentur für Arbeit