HEGA 03/10 - 06 - Änderung der Fachlichen Hinweise zum SGB II und zur Sozialversicherung
SP II 21 / SP II 22 – II-1006/II-1106.5/II-1306.1/II-1203.9/II-1403/II-2032/II-2037/II-2042
22.03.2010
21.03.2012
Weisung (GA Nr. 11/2010)
-
Zusammenfassung
Die Fachlichen Hinweise (FH) zu den §§ 6, 12a, 24a, 37 und 38 SGB II sowie zur Krankenversicherung (KV), Abschnitte A und C und zur Rentenversicherung (RV), Abschnitt A wurden geändert.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Die FH zu den §§ 6, 24a, 37 und 38 SGB II wurden konkretisiert, präzisiert bzw. redaktionell angepasst; in die FH zu § 12a SGB II wurden Regelungen aus der GA Nr. 41/2008 aufgenommen.
Rechtliche Klarstellungen sowie Änderungen in der Rechtsauffassung des BMAS erfordern eine Anpassung der FH zur Sozialversicherung. Daneben wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
FH zu § 6 SGB II
In den FH zu § 6 SGB II wurden Klarstellungen zur Zulässigkeit von Beauftragungen vorgenommen sowie ergänzende rechtliche Hinweise zu Hausbesuchen aufgenommen. Ebenfalls wurden die Hinweise zur Nutzung des „Ermittlungsauftrages“ geändert.
FH zu § 12a SGB II
In die FH zu § 12a SGB II wurden Inhalte aus der GA Nr. 41/2008 aufgenommen. Ebenso wurden Ausführungen zum Thema „Inanspruchnahme Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres“ und Berechnungsweise des Anspruches auf Wohngeld und Kinderzuschlag ergänzt.
FH zu § 24a SGB II
In den FH zu § 24a SGB II wurden klarstellende Änderungen vorgenommen.
FH zu § 37 SGB II
In den FH zu § 37 SGB II wurde die Anlage 1 durch eine Verlinkung ersetzt. Das dem zugrunde liegende Beendigungsschreiben wurde redaktionell überarbeitet.
FH zu § 38 SGB II
In den FH zu § 38 SGB II wurde die Rechtsbehelfsbelehrung redaktionell überarbeitet.
FH KV, Abschnitt A
Änderung in der Rechtsauffassung: Personen, die ihrer Verpflichtung einen privaten Krankenversicherungsvertrag abzuschließen nicht nachgekommen sind, sind während des Arbeitslosengeld II-Bezuges so zu versichern, als wenn sie ihrer Verpflichtung nachgekommen wären.
FH KV, Abschnitt C
Klarstellung, dass Renten und Versorgungsbezüge neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II beitragspflichtig sind und daher die dem Arbeitslosengeld II zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme mindern.
Hinweis auf die Verjährung von Beitragserstattungsansprüchen aus 2005 ab dem 01.01.2010.
Klarstellung, dass analog zum Erstattungsverfahren von überzahlten gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch Zuschüsse zu privaten Versicherungsbeiträgen nur vom Leistungsbezieher zu erstatten sind, wenn die Überzahlung auf dessen Verschulden beruht.
FH RV, Abschnitt A
Aufführung von Leistungen, die keine Versicherungspflicht begründen (z. B. zusätzliche Leistungen für die Schule nach § 24a SGB II).
Klarstellung, in welchen Fällen keine Versicherungspflicht bei Besuch von Abendschulen eintritt.
Klarstellung, dass der Bezug einer Entgeltersatzleistung grundsätzlich keine Versicherungspflicht begründet.
Detaillierung der Ausführungen zur ausländischen Versicherungskonkurrenz.
4. Einzelaufträge
Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:
- Leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende MA (z. B. in den Eingangszonen)
- Führungskräfte
- MA der Widerspruchsstellen
Die geänderten FH zum SGB II, FH KV, Abschnitt A und Abschnitt C, und die FH RV, Abschnitt A stehen im Intranet zur Verfügung.

Bundesagentur für Arbeit