HEGA 03/10 - 08 - Arbeitshilfe zu § 16b SGB II - Einstiegsgeld (ESG)

SP II 12 – II-1221

22.03.2010
31.12.2012
Weisung (GA Nr. 07/2010)
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Aufhebung: Die bisherige Arbeitshilfe zu § 16b SGB II, veröffentlicht in der HEGA 06/2008 - Geschäftsanweisung Nr. 24/2008 wird aufgehoben.

Zusammenfassung

Einstiegsgeld kann erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist und begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbseinkünfte künftig beendet wird. ESG bietet darüber hinaus als zeitlich befristeter, anrechnungsfreier Zuschuss einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zu Aufnahme und Erhalt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Die Einstiegsgeld-Verordnung zielt auf ein einheitliches Verwaltungshandeln bei der Bemessung des ESG ab.

1. Ausgangssituation

Mit der Neufassung der Arbeitshilfe zum Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) vom 24.07.2008 wurden verbindliche fachliche Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung des im Rahmen der Neuausrichtung der Instrumente ins SGB II neu gefassten § 16b SGB II gegeben (ehemals § 16 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 und  § 29 SGB II). Am 01.08.2009 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung - ESGV) auf der Grundlage von § 16b Abs. 3 SGB II erlassen. Ziel dieser Einstiegsgeld-Verordnung ist es, bundeseinheitlich zu regeln, in welcher Weise eine an den Gegebenheiten des Einzelfalles ausgerichtete, jedoch grundsätzlich vergleichbare und für Dritte nachvollziehbare Bemessung des Einstiegsgeldes vorzunehmen ist.

Darüber hinaus wurden weitere Erfahrungen mit der Umsetzung gesammelt und Konkretisierungen zu einzelnen Themen vorgenommen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Die Arbeitshilfe Einstiegsgeld berücksichtigt die zum 01.08.2009  gültige Verordnung zur Bemessung des Einstiegsgeldes und nimmt unterschiedliche Anliegen aus Umsetzungserfahrungen auf. Die Überarbeitung erfolgte in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Mit der Arbeitshilfe werden fachliche Hinweise und Empfehlungen u. a. zu folgenden Themen gegeben:

  • Grundsätze bei der Förderung mit Einstiegsgeld
  • Voraussetzungen bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Unterstützungsangebote für Existenzgründer
  • Beurteilung der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens
  • Abgrenzung von/ Kombination mit anderen Leistungen
  • Bemessungsverfahren und Höhe der Förderung: einzelfallbezogene und pauschalierte Bemessung

4. Einzelaufträge

Diese Geschäftsanweisung ist von den VG der AA gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.

Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.

Die Arbeitshilfe ist Anlage dieser Geschäftsanweisung. 


Anlage

Arbeitshilfe Einstiegsgeld (PDFPDF, 187 KB)