HEGA 02/08 - 14 - Verfahren zur Befreiung der Leistungsbezieher SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Gebühreneinzugszentrale
SP II 22 – II-8010
20.02.2008
30.06.2013
nein
Zusammenfassung
In zahlreichen Anfragen und Beschwerden von ARGEn und AAgT wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Befreiung der Leistungsbezieher SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht durch die GEZ zu erheblichen Mehraufwänden führt. Zur Vermeidung dieser Mehraufwände werden in Abstimmung mit der GEZ nachfolgende Hinweise gegeben.
- 1. Vorlage des Originalbescheides ausreichend
- 2. Keine Übersendung des Berechnungsbogens
- 3. Verfahren bei verspäteter Übersendung des Bewilligungsbescheides
In zahlreichen Anfragen und Beschwerden von ARGEn und AAgT wurde darauf hingewiesen, dass Kundenvorsprachen, die von den Kunden geforderte Beglaubigung von Bewilligungsbescheiden Alg II und die Fertigung von Kopien der Bewilligungsbescheide im Rahmen des Verfahrens zur Befreiung der Leistungsbezieher SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Gebühreneinzugszentrale zu erheblichen Mehraufwänden führt.
Zur Vermeidung dieser Mehraufwände wird in Abstimmung mit der GEZ klarstellend auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Vorlage des Originalbescheides ausreichend
Gemäß § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) kann der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachweisen. Soweit der Kunde den Originalbescheid versendet, wird er von der GEZ nach Abschluss des Verfahrens zur Befreiung an den Kunden zurückgesandt.
- Die Übersendung einer beglaubigten Kopie des Bewilligungsbescheides durch den Kunden an die GEZ ist daher nicht notwendig.
- Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass durch Stempel/Unterschrift o. ä. der ARGE/AAgT auf dem Originalbescheid gegenüber der GEZ nachgewiesen wird, dass es sich um einen Originalbescheid handelt. Nach § 33 Abs. 5 SGB X sind mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte auch ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig. Eine Beglaubigung von Originalbescheiden – auch wenn diese auf geschäftsüblichem Papier gedruckt werden und keine weiteren Identifikationsmerkmale enthalten – ist nicht erforderlich.
- Es besteht daneben kein Anspruch des Kunden auf Kopie des Bewilligungsbescheides durch die ARGE/AAgT.
Eine entsprechende Aktualisierung des Merkblattes der GEZ für Empfänger von Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html) wurde bei der GEZ angeregt.
2. Keine Übersendung des Berechnungsbogens
Die Erhebung personenbezogener Daten durch die GEZ ist nur insoweit notwendig, wie sie zur Erfüllung der Aufgabenerledigung erforderlich ist. Für die Durchführung des Verfahrens zur Befreiung der Leistungsbezieher SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht ist es für die GEZ ausreichend zu erkennen, ob
- grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II gewährt werden und
- ggf. Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II besteht und wem der Zuschlag gewährt wird.
Diese Angaben befinden sich auf dem Bewilligungsbescheid auf der 1. ggf. 2. Seite. Eine Übersendung des Berechnungsbogens ist daher nicht erforderlich.
3. Verfahren bei verspäteter Übersendung des Bewilligungsbescheides
Für einen Antrag auf Gebührenbefreiung ist das Vorliegen des Bewilligungsbescheides nicht notwendig.
Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird nach § 6 Abs. 5 RGebStV auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.
Ohne Vorliegen des Bewilligungsbescheides kann die sog. „vorsorgliche Antragstellung“ erfolgen. Nur wenn in dem „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ die „vorsorgliche Antragstellung“ kenntlich gemacht wurde, kann dieses Antragsdatum bei einer Befreiung berücksichtigt werden. Der Originalbewilligungsbescheid ohne Berechnungsbogen kann dann durch den Kunden nachgereicht werden. Dies gilt z. B. in Fällen, in denen der Bewilligungsbescheid aufgrund eines Folgeantrages verspätet dem Kunden zugeht.
Beispiel:
| Verfahrensschritt | Termin |
|---|---|
| Letzter Bewilligungsabschnitt Alg II | 01.08.2007 bis 31.01.2008 |
| Antragstellung Folgeantrag | 28.01.2008 |
| Zugang des Bewilligungsbescheides | 08.02.2008 |
| Neuer Bewilligungszeitraum | 01.02.2008 bis 31.07.2008 |
Damit eine Rundfunkgebührenbefreiung auch für den Februar 2008 erfolgen kann, muss bereits im Januar ein "vorsorglicher Antrag" auf Gebührenbefreiung bei der GEZ gestellt werden. Die erforderlichen Nachweise aus dem Bewilligungsbescheid können im Februar nachgereicht werden.



Bundesagentur für Arbeit