Geschäftsanweisung 08/2008 - Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze - Einführung eines § 72 SGB II
SP II 21
12.02.2008
12.02.2013
ja
Zusammenfassung
SGB II - Mit Geschäftanweisung Nr. 46/2007 vom 20.12.2007 (GZ: SP II 21/SP II 22 – II-1005, II-2082.2) wurde bereits über die geplanten gesetzlichen Änderungen informiert. Unter Punkt 3 wurde das Verfahren zur Abwicklung des Erstattungsanspruches gegenüber der Agentur für Arbeit beschrieben.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr die Einführung eines § 72 SGB II vor:
§ 72
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Hilfebebedürftige geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen aufgrund § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird.
Mit dieser Vorschrift soll klargestellt werden, dass den Erstattungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit übersteigendes Arbeitslosengeld, welches an den Kunden ausgezahlt wird, nicht als Einkommen im Zuflussmonat angerechnet wird. Damit wird erreicht, dass die Hilfebedürftigen, die nur aufgrund der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen waren, nicht schlechter gestellt werden, als wenn das Arbeitslosengeld bereits ab 01.01.2008 gezahlt worden wäre.
Soweit ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegenüber der Agentur für Arbeit nicht angezeigt wurde und diese mit befreiender Wirkung an den Kunden ausgezahlt hat, ist eine Aufhebung der Bewilligung gegenüber dem Kunden wegen der Erzielung von Einkommen wegen des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes generell nicht möglich.
Aus diesem Grund wird nochmals auf das in der Geschäftsanweisung 46/2007 durchzuführende Erstattungsverfahren gegenüber der Agentur für Arbeit hingewiesen. Es ist erforderlich, die betreffenden Fälle umgehend aufzugreifen, da die Agenturen für Arbeit zeitnah nach der Beratung im Bundesrat (voraussichtlich 15.02.2008) mit einer Abarbeitung der Fälle beginnen werden.

Bundesagentur für Arbeit