Geschäftsanweisung 04/2008 - Durchführung der Arbeitsvermittlung - Mindestlöhne i. V. m. dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
SP II 21
30.01.2008
30.01.2013
ja
Zusammenfassung
Bei Entgegennahme, Veröffentlichung und Bearbeitung von Stellenangeboten sind als zwingende Arbeitsbedingungen die Mindestlöhne (§ 16 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 36 Abs. 1 SGB III) in einer weiteren Branche zu beachten.
Mit der Neuaufnahme der Briefdienstleistungen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (zum 21.12.2007) und der dazu gehörenden Rechtsverordnung sind bei der Arbeitsvermittlung bei Entgegennahme, Veröffentlichung und Bearbeitung von Stellenangeboten als zwingende Arbeitsbedingungen die Mindestlöhne (§ 16 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 36 Abs. 1 SGB III) in einer weiteren Branche zu beachten.
Die rechtlichen Aspekte, das Verfahren in der Arbeitsvermittlung, die Höhe der Mindestlöhne sowie das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge sind dem aktualisierten Leitfaden „Mindestlöhne / zwingende Arbeitsbedingungen“ (Aktualisierung der bisherigen Arbeitshilfe „Mindestlöhne“) im Intranet zu entnehmen. Der Leitfaden als Bestandteil dieser Weisung ist verbindlich anzuwenden.
Für den Rechtskreis SGB III ergeht zeitgleich eine E-Mail-Info.



Bundesagentur für Arbeit