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Geschäftsanweisung SGB II Nr. 33/2010 und E-Mail-Info SGB III vom 24.09.2010

SU II – II-8035 / II-1411 / II-5022 / II-5023 / 1034 / 1106 / 7562

24.09.2010
24.09.2015
Diese Weisung wurde teilweise aufgehoben durch Geschäftsanweisung SGB II Nr. 17/2011 / E-Mail-Info SGB III vom 13.07.2011 hinsichtlich Übergang von gE/AAgAw in zkT.

Zusammenfassung

Weiterentwicklung SGB II – Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bereitstellung der Prozesshandbücher, Einführung des Umsetzungsmonitorings: Mit Wirkung zum 01. Januar 2011 sind im Rahmen der Umorganisation die ARGEn/AAgAw in gemeinsame Einrichtungen bzw. in zugelassene kommunale Träger umzustellen. Um diesen Prozess strukturiert und professionell zu organisieren, wurden zwei Prozesshandbücher entwickelt und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Die notwendige Transparenz während der Umstellung stellt ein Monitoring sicher.

1. Ausgangssituation

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Juli 2010 und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. August 2010 hat der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung getragen. 

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Mit dem Prozesshandbuch für den Übergang von ARGEn und AAgAw in eine gE (Anlage 1) sowie dem Prozesshandbuch für den Übergang von ARGE/gE und AAgAw in zkT (Anlage 2) werden den AA und den ARGEn/gE vor Ort die notwendigen Informationen und Regelungen zur Verfügung gestellt, die erforderlichen Umstellungsprozesse einzuleiten und die Umstellung erfolgreich zu gestalten; dabei sollen die Kunden keine Beeinträchtigung in der Qualität der Betreuung erfahren. Das Detailkonzept für die Überleitung in die Rechtsform eines zkT muss in enger Absprache zwischen der abgebenden AA, der umzustellenden ARGE/AAgAw und dem zukünftig verantwortlichen zkT erfolgen.

Das jeweilige Prozesshandbuch ist die Grundlage für das entsprechende Umsetzungsmonitoring (s. Anlage 3.a und 3.b). Beide Umsetzungsmonitoring werden für eine Laufzeit vom September 2010 bis zum April 2011 (Endtermin der Stabilisierungsphase) aufgesetzt und schaffen die notwendige Transparenz des Umstellungsprozesses.

Nähere Informationen zu dem Umsetzungsmonitoring sind den Anlagen 3.a und 3.b zu entnehmen.

4. Einzelaufträge

  1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
  2. Die RD und AA richten entsprechende lesende bzw. schreibende Zugriffe auf das Monitoring ein.
  3. Die RD und AA stellen sicher, dass die notwendigen Eingaben im Monitoring vorgenommen werden.
  4. Von den RD sind alle 14 Tage bzw. zu den Meilensteinen Status- und Risikoberichte zu erstellen.

Den RD, den Agenturen und ARGEn/AAgAw wird empfohlen, eine dezentrale Projektorganisation einzurichten.

5. Beteiligung

Der HPR wurde beteiligt.

  

Anlagen:
1. Prozesshandbuch für den Übergang von ARGE/AAgAw in gE (PDFPDF, 398 KB)

2. Prozesshandbuch für den Übergang von ARGE/gE und AAgAw in zkT (PDFPDF, 525 KB)