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Geschäftsanweisung vom 09.03.2010

SP II 22 - II-1308.4

09.03.2010
08.03.2012

Zusammenfassung

Änderung der Fachlichen Hinweise zu § 26 SGB II; Konkretisierung der Regelungen zur Anerkennung einer besonderen Härte im Zusammenhang mit der Übernahme des Zusatzbeitrages einer Krankenkasse

1. Ausgangssituation

Das BMAS hat seine Rechtsauffassung zur Anerkennung einer besonderen Härte im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten für einen Zusatzbeitrag einer Krankenkasse konkretisiert. Dies erfordert eine Anpassung der Fachlichen Hinweise zu § 26 SGB II.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist anzunehmen, wenn dem Bezieher von Arbeitslosengeld II oder seinen familienversicherten Angehörigen ein Wechsel von der Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt zu einer Krankenkasse, die keinen Zusatzbeitrag erhebt, nicht zumutbar ist. In diesem Fall kann der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach         § 242 SGB V für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernommen werden. In Abstimmung mit dem BMAS werden ergänzende Hinweise für die Übernahme des Zusatzbeitrages und das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II gegeben (s. Anlage).

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Zusatzbeitrag gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II als Pflichtbeitrag vom Einkommen (unabhängig von der Art des Einkommens) abzusetzen ist; in diesem Fall ist insoweit eine Härtefallprüfung nicht vorzunehmen.

4. Einzelaufträge

  1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
  2. Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:
    • Leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende MA (z. B. in den Eingangszonen)
    • Führungskräfte
    • MA der Widerspruchsstellen

Anlage:

Hinweise für die Übernahme des Zusatzbeitrages durch die Träger unter Anwendung der besonderen Härte gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 SGB II (PDFPDF, 30 KB)