Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011
SP II 22 – II-1308.2
06.04.2011 Bezug: Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R)
29.01.2013
Zusammenfassung
Übernahme von PKV-Beiträgen - Die Beiträge für eine private Krankenversicherung werden in laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren auch für die Zeit vor der BSG-Entscheidung übernommen.
Mit Verfahrensinformation SGB II vom 27.01.2011 wurde mitgeteilt, dass für Zeiten ab 18.01.2011 ein Zuschuss zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen maximal in Höhe des halben Beitrags im Basistarif gezahlt werden kann. Weiterhin wurde angekündigt, dass die Verfahrensweise bei bestandskräftigen Entscheidungen und in laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren noch abgestimmt wird.
Folgendes Vorgehen ist zu beachten:
In laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren ist die Entscheidung des BSG auch für die Vergangenheit anzuwenden. In nicht bestandskräftigen Fällen ist der Beitragszuschuss damit auch für die Zeit vor der Verkündung des Urteils bis maximal zur Höhe des halben Beitrags bei einer Versicherung des Betroffenen im Basistarif nachzuzahlen.
Nach geltender Rechtslage muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass in bestandskräftigen Fällen eine Nachzahlung der Beitragsdifferenz für Zeiträume vor der Urteilsverkündung am 18.01.2011 nicht möglich ist (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III). Ob und in welcher Weise insoweit Handlungsbedarf („Aufgreifen der Leistungsfälle für die Vergangenheit vom Amts wegen“) besteht, wird im BMAS derzeit noch geprüft.



Bundesagentur für Arbeit