HEGA 05/10 - 09 - Arbeitshilfe zu § 16e SGB II - Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Job-Perspektive
SP II 12 – II-1224 / II-1205.4
20.05.2010
31.12.2012
Weisung (GA Nr. 20/2010)
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Zusammenfassung
Die aktualisierte Arbeitshilfe berücksichtigt bisherige Umsetzungserfahrungen sowie Erkenntnisse aus Prüfberichten. Sie soll die Grundsicherungsstellen dabei unterstützen, die ordnungsgemäße Durchführung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung zu ermöglichen und zu verbessern.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Die Arbeitshilfe wurde gegenüber der bisherigen Fassung (Stand: 01.10.2007) aufgrund bisheriger Umsetzungserfahrungen sowie Erkenntnissen aus Prüfberichten überarbeitet, an das 4-Phasen-Modell angepasst und im Hinblick auf rechtliche und qualitative Umsetzung der Leistungen nach § 16e SGB II fortentwickelt. Bisher über andere Medien (z.B. FAQ, Wissensdatenbank) kommunizierte Regelungen sind in die neue Arbeitshilfe eingeflossen.
Über eine Änderungshistorie können Modifikationen zur Vorversion nachvollzogen werden.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Die Überarbeitung erfolgt im Rahmen der Fachaufsicht in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Arbeitshilfe wird im Intranet und Internet veröffentlicht.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Mit der Herausgabe der überarbeiteten Arbeitshilfe und der damit verbundenen Zentrierung aller Informationen zum Beschäftigungszuschuss (BEZ) in einem Dokument verbindet die BA die Erwartung einer Verbesserung der rechtskonformen und effizienten Umsetzung.
Zur weiteren Qualitätssicherung ist ab sofort Folgendes zu beachten
- Auf die Weisungen zur Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt (BfdH) bei finanzwirksamen Maßnahmen wird bezüglich der Leistungen zur Beschäftigungsförderung ausdrücklich verwiesen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den VV-BHO zu § 9 ist der BfdH bei finanzwirksamen Maßnahmen/Vorhaben bezüglich Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ab 50.000 € von der fachlich zuständigen Organisationseinheit möglichst frühzeitig, d. h. bereits im Planungsstadium bzw. bei Vorbereitung der Entscheidung zu beteiligen.. Hierzu sind dem BfdH alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zuzuleiten. Aus den Unterlagen müssen schlüssige Begründungen für die beabsichtigte Entscheidung hervorgehen. - Die Entscheidung für eine Dauerförderung gemäß § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II ist wegen der damit verbunden finanziellen Dauerwirkung vom Geschäftsführer der ARGE bzw. dem Vorsitzenden der Geschäftsführung (VG) der AAgAw frei zu geben.
4. Einzelaufträge
- Agenturen für Arbeit:
Diese Geschäftsanweisung ist von den VG der AA gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
Aus Gründen der Gewährleistung der Rechtmäßigkeit wird dringend empfohlen, die zentral zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Soweit abweichende Vordrucke eingesetzt werden, muss die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung sichergestellt ist. - Agenturen für Arbeit und ARGEn:
Aufgrund der anhaltend hohen Qualitätsdefizite in der Umsetzung des Instruments Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II ist die Neufassung der Arbeitshilfe in geeigneter Weise (z.B. in Besprechungen und Schulungen) im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeiten zu erörtern und die Anwendung der verbindlichen Hinweise durch fachaufsichtliche Maßnahmen sicher zu stellen. - Regionaldirektionen:
Die Regionaldirektionen stellen die Durchführung des Auftrags an die AA / ARGEN sicher und berichten bis zum 15.12.2010 an SU II 21 über die Umsetzung der Einführung der neugefassten Arbeitshilfe.
Anlage:
Arbeitshilfe zu § 16e SGB II (
PDF, 185 KB)
Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Job-Perspektive



Bundesagentur für Arbeit