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HEGA 05/08 - 18 - Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 223 SGB III)

SP II 12 - II-1203.39.2

01.01.2008
31.12.2012
nein

Zusammenfassung

Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze wurde unter anderem das neue Instrument des Eingliederungsgutscheins für ältere Arbeitnehmer eingeführt. Mit diesem Beitrag erhalten Sie Umsetzungshinweise für den Rechtskreis SGB II. Für den Rechtskreis SGB III ergeht eine eigenständige Geschäftsanweisung.

Ausgangslage

Das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze hat das Ziel, die soziale Sicherung älterer Arbeitnehmer und ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Zur Erreichung dieses Zieles wurde die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, stufenweise verlängert. Als neues Instrument wurde der Eingliederungsgutschein (§ 223 SGB III) eingeführt. Das Gesetz gilt rückwirkend zum 01.01.2008. Den Gesetzestext finden Sie hier: Bundesgesetzblatt

Personenkreis

Der Eingliederungsgutschein (EGG) steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I für über 50jährige. Gleichwohl gilt der Eingliederungsgutschein über § 16 Abs. 1 SGB II als Ermessensleistung auch für einen Teil der Kunden des Rechtskreises SGB II. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf folgende Personengruppen:

  • Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und neben ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufstockend Leistungen der Grundsicherung erhalten,
  • Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und unmittelbar vor ihrem Übertritt in den Rechtskreis SGB II einen mehr als zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatten.

Arbeitnehmern, die in den Rechtskreis SGB II eintreten, ohne vorher Arbeitslosengeld I bezogen zu haben, kann kein Eingliederungsgutschein gewährt werden.

Förderkonditionen

Die Förderkonditionen richten sich nach der jeweiligen Personengruppe.

Aufstocker

Für Personen, die neben ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufstockend Leistungen der Grundsicherung erhalten (sogenannte Aufstocker), gilt:

  • Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mehr als 12 Monaten haben, können einen Eingliederungsgutschein über eine Förderung in Höhe von 30-50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (je nach Eingliederungserfordernis) für 12 Monate erhalten.
  • Personen, die bereits seit mindestens 12 Monaten beschäftigungslos sind, können einen Eingliederungsgutschein über eine Förderung in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für 12 Monate erhalten.

In beiden Fällen ist der Eingliederungsgutschein als Ermessensleistung ausgestaltet. Voraussetzung für die Förderung ist das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I zum Zeitpunkt der Ausgabe des Eingliederungsgutscheins.

Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bemisst sich nach § 220 SGB III.

Rechtskreiswechsler

Personen, die aus dem Rechtskreis SGB III in den Rechtskreis SGB II übertreten, können über einen Eingliederungsgutschein in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für 12 Monate gefördert werden, wenn sie unmittelbar vor dem Übertritt einen mehr als zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatten.

Die Verantwortung für die Ausgabe und Finanzierung des Eingliederungsgutscheins liegt in allen dargestellten Konstellationen beim jeweiligen Träger der Grundsicherung.

Abgrenzung § 223 SGB III / § 421f SGB III

Ein Vorrangverhältnis zwischen Eingliederungsgutschein (§ 223 SGB III) und EGZ für Ältere existiert nicht. Die Auswahl des Förderinstruments liegt im Ermessen des persönlichen Ansprechpartners. Ist jedoch für einen Kunden ein Eingliederungsgutschein ausgegeben worden, ist eine Förderung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421f SGB III ab Vorlage des Eingliederungsgutscheins durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich.

Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit

Wird die Arbeitslosigkeit unterbrochen, ist die Unterbrechung grundsätzlich taggenau zu berechnen. Für die Berechnung ist § 339 SGB III zugrunde zu legen. Unterbrechungen mit einer Dauer von bis zu einem Monat (Summe) sind unschädlich.

Gültigkeitsdauer des Eingliederungsgutscheins

Aus Gründen der Steuerung und Mittelbewirtschaftung wird empfohlen, den Eingliederungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten zu versehen.

Mittelbewirtschaftung / Buchungsstelle

Bei Ausgabe des Eingliederungsgutscheins (Zusicherung der Leistung) ist eine Festlegungsbuchung in FINAS-HB vorzunehmen. Kommt es nicht zum Einreichen des Gutscheins durch den Arbeitgeber und zur Bewilligung des Eingliederungszuschusses, ist die Festlegung wieder zu bereinigen (Entlastungsbuchung). Erfolgt eine Förderung in anderer Höhe als ursprünglich festgelegt, ist die bei der Zusicherung vorgenommene Festlegungsbuchung bei Bewilligung des Eingliederungszuschusses anzupassen. Die Festlegungen in FINAS-HB sind gegebenenfalls auch im Rahmen der Schlussabrechnung anzupassen.

Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel wurde folgende Buchungsstelle eingerichtet: 1112/683 82/01.

coSachNT (AV)

Die in coSachNT (AV) notwendigen Änderungen wurden veranlasst. Sie werden voraussichtlich mit der Programmversion P82 im August 2008 zur Verfügung stehen.

BK-Vorlagen

Die notwendigen Vordrucke stehen in Kürze im BK Browser zur Verfügung.

Aktenzeichen

Für den Eingliederungsgutschein wurde das Aktenzeichen II-1203.39.2 vergeben.

Geschäftsanweisung SGB III

Die Geschäftsanweisung SGB III zum Eingliederungsgutschein vom 20.05.2008 gilt im Rechtskreis SGB II nicht. Aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung wird jedoch empfohlen, sich ergänzend an ihr zu orientieren, soweit es sich nicht um Regelungen handelt, die ihrem Rechtscharakter nach ausschließlich den SGB III - Bereich betreffen.