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E-Mail-Info SGB III vom 24. November 2010 / Geschäftsanweisung Nr. 51 SGB II

SP III 32 / SP II 12 – 5752.1 / II-1201.5

An alle AA, RDs, ZAV

24.11.2010
31.12.2013
Weisung (GA Nr. 51/2010)
Weisung

Zusammenfassung

Arbeitsgenehmigungsfreiheit für Saisonarbeitnehmer aus acht neuen EU-Mitgliedstaaten (EU-8-Staaten) ab 1. Januar 2011

Ab 1. Januar 2011 bedürfen Staatsangehörige der Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechische Republik und Ungarn für die Saisonbeschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung-EU. Ab diesem Zeitpunkt wird das Saisonverfahren nur noch für bulgarische, rumänische und kroatische Arbeitnehmer durchgeführt. Die für das Jahr 2010 geltende Eckpunkteregelung der Bundesregierung endet zum 31. Dezember 2010. Eine Nachfolgeregelung für bulgarische, rumänische und kroatische Saisonkräfte ist in Vorbereitung.

1. Ausgangssituation

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat § 12d Arbeitsgenehmigungsverordnung neu erlassen. Die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 8. November 2011 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I am 22. November veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Inhalt der Neuregelung:

„§12d Saisonarbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung."

Mit der neuen Vorschrift werden die die Staatsangehörigen aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechische Republik und Ungarn (sogenannte EU-8-Staaten) ab dem 1. Januar 2011 für eine Saisonbeschäftigung von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

-entfällt-

3. Eigene Entscheidung und Absicht

a) Saisonkräfte aus den EU-8-Staaten

Die Rechtsverordnung ist umzusetzen, so dass für Saisonarbeitnehmer aus den EU-8-Staaten das Arbeitsgenehmigungsverfahren für Beschäftigungen ab 1. Januar 2011 entfällt.

Für bereits vorliegende Vermittlungsaufträge, über eine beantragte Beschäftigung ausschließlich im Jahr 2011, sind die Vermittlungsgebühren von Amts wegen vollständig zu erstatten.

Soweit eine Beschäftigung teilweise für das Jahr 2010, teilweise für das Jahr 2011 beantragt wurde, erfolgt eine Gebührenerstattung nach Stornierungsantrag unter Geltung der Regelungen 5.15. ff. DA zur Gebührenanordnung nach § 44 SGB III.

b) Saisonkräfte aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien

Saisonkräfte aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis-EU bzw. Zustimmung nach § 18 Beschäftigungsverordnung. Für diesen Personenkreis wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Folgeregelung zu der bisherigen Eckpunkteregelung erlassen, die jedoch noch nicht vorliegt.

Das BMAS beabsichtigt, für die Zulassung dieser Saisonarbeitskräfte ein bundesweites Kontingent vorzusehen, in dessen Rahmen die Saisonarbeitnehmer aus den vorgenannten Staaten ohne Vorrangprüfung zugelassen werden können. Bis zur Bekanntgabe der neuen Eckpunkteregelung können Saisonbeschäftigte ohne Vorrangprüfung zum Arbeitsmarkt zugelassen werden.

Nach Eingang der neuen Eckpunkteregelung erhalten die Dienststellen weitere Informationen zum Verfahren.
Die Durchführungsanweisungen und das Merkblatt zum Saisonverfahren werden zeitnah angepasst.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit und ZAV

  • Die Agenturen für Arbeit führen für die Saisonbeschäftigung von Arbeitnehmern aus den EU-8-Staaten mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31. Dezember 2010 kein Arbeitsgenehmigungsverfahren mehr durch.
  • erstatten bereits eingezahlte Gebühren werden den Arbeitgebern nach den unter Ziffer 3 dargestellten Regelungen.
  • führen bei den Zulassungen bulgarischer, rumänischer oder kroatischer Saisonarbeitskräfte mit Beschäftigungsbeginnen nach dem 31. Dezember 2010 vorerst keine Vorrangprüfungen durch.
  • wenden die mit GA Nr. 53 SGB II und E-Mail-Info SGB III vom 22.12.2009 bekanntgegebene Eckpunkteregelung der Bundesregierung für die Zulassung von Saisonbeschäftigten aus Mittel- und Osteuropa für das Jahr 2010 ab 1. Januar 2011 nicht mehr an.
  • berücksichtigen die in der Arbeitshilfe Saisonbeschäftigung unter Punkt 4 „Arbeitmarktliche Leitlinien und Zielsetzungen zur Förderung von Saisonbeschäftigten“ erfolgten Ausführungen weiterhin. Dies gilt insbesondere für die Bildung und Kennzeichnung des Bewerberpools (Ziffer 4.6.3), zu der die Dora-Auswertungs-Abfrage Nr. 1216 zur Verfügung steht.
  • setzen diese Geschäftsanweisung SGB II unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt, gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs in Kraft und gewährleisten die Umsetzung.

Die Grundsicherungsstellen

  • wenden die mit GA Nr. 53 SGB II und E-Mail-Info SGB III vom 22.12.2009 bekanntgegebene Eckpunkteregelung der Bundesregierung für die Zulassung von Saisonbeschäftigten aus Mittel- und Osteuropa für das Jahr 2010 ab 1. Januar 2011 nicht mehr an.
  • berücksichtigen die in der Arbeitshilfe Saisonbeschäftigung unter Punkt 4 „Arbeitmarktliche Leitlinien und Zielsetzungen zur Förderung von Saisonbeschäftigten“ erfolgten Ausführungen weiterhin. Dies gilt insbesondere für die Bildung und Kennzeichnung des Bewerberpools (Ziffer 4.6.3), zu der die Dora-Auswertungs-Abfrage Nr. 1216 zur Verfügung steht.