Geschäftsanweisung Nr. 19 vom 14.07.2009
SP II 12 - II-1203; II-1210; II-1211; II-1225
14.07.2009
31.03.2012
Zusammenfassung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Vermittlungsunterstützende Leistungen: - Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III; - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i.V.m. § 46 SGB III; - Freie Förderung nach § 16 f SGB II
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Mit dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sind die Eingliederungsleistungen des SGB II neu geordnet und die Gestaltungsspielräume für die Grundsicherungsstellen erweitert worden.
Insbesondere mit den Arbeitsförderungsinstrumenten Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie mit der neu geschaffenen Freien Förderung werden vor Ort flexible Handlungsmöglichkeiten für die Unterstützung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei deren Eingliederung in Arbeit eröffnet.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
In die mit dieser Geschäftsanweisung herausgegebenen Arbeitshilfen sind die Eckpunkte der „Gemeinsamen Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtsführende Stellen nach § 47 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 SGB III und nach § 16 f SGB II (Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und Freie Förderung)“ vom 16.06.2009 eingeflossen. Damit wird eine Harmonisierung in der Anwendung der neuen Instrumente angestrebt.
Mit der Geschäftsanweisung soll eine Arbeitsgrundlage geschaffen werden, die eine möglichst rechtssichere Nutzung der im Rahmen der Instrumentenreform geschaffenen flexiblen Handlungsspielräume ermöglicht.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die Geschäftsanweisung trägt zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Rechtskreis SGB II bei.
Die Arbeitshilfen enthalten für die örtlich Verantwortlichen Leitplanken für die Umsetzung und bieten zugleich Spielräume, die initiativ und verantwortlich genutzt werden können.
Hinweis zur Arbeitshilfe Freie Förderung:
In der Arbeitshilfe zur Freien Förderung nach § 16 f SGB II sind noch keine Hinweise zur Aufstockung des Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II enthalten, die über die in der Wissensdatenbank enthaltenen Angaben vom 15.04.2009 hinausgehen. Dieses Thema wird wegen der Komplexität der hiermit zusammenhängenden EU-Beihilfe-, leistungs- und haushaltsrechtlichen Einzelfragen in der begleitenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe behandelt werden. Bis hier eine gemeinsame Position erarbeitet wird, ist bei der Umsetzung von Aufstockungen unter Maßgabe der allgemeinen Hinweise zu Arbeitgeberförderungen in der Arbeitshilfe eine besonders sorgfältige und an den Umständen jedes Einzelfalles ausgerichtete Ermessensausübung erforderlich. Dies trifft insbesondere für Fälle zu, die nach den ersten 24 Monaten Förderdauer (1. Förderphase) in eine unbefristete Förderung (2. Förderphase) münden sollen. Eine Aufstockung der gesetzlichen Fördermöglichkeiten würde hier zu einer langfristigen und hohen Mittelbindung aus dem begrenzten Budget des § 16 f SGB II führen und die Handlungsmöglichkeiten hinsichtlich anderer Fördervorhaben einschränken.
4. Einzelaufträge
- Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
- Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden und halten im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung über geeignete Mittel die Umsetzung nach.
Die bisherige Arbeitshilfe zu § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III, veröffentlicht in der Anlage 1 der HEGA 12/2008 - Geschäftsanweisung Nr. 48, wird aufgehoben.
Diese Geschäftsanweisung wurde mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.
Anlagen
- Förderung aus dem Vermittlungsbudget - § 16 SGB II / § 45 SGB III (
PDF, 106 KB)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II / § 46 SGB III)2.1 Maßnahmen bei einem Träger – MAT (
PDF, 203 KB)
2.2 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – MAG (
PDF, 97 KB)
- Freie Förderung - § 16f SGB II (
PDF, 216 KB)



Bundesagentur für Arbeit
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