HEGA 11/07- 14 - Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

SP III 31 - 7290

01.01.2008
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

SGB III - Ab 1.1.2008 erstattet die BA den Werkstätten für behinderte Menschen nicht nur die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch die Beiträge zur Rentenversicherung für Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich.

Für Personen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) hat der Träger der Einrichtung Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragspflichtige Einnahme ist das Arbeitsentgelt, mindestens aber 80 Prozent der Bezugsgröße. Die Beiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 80 Prozent der Bezugsgröße entfallen, sind vom Bund zu erstatten. Im Übrigen erstattet der Kostenträger die von der WfbM getragenen Beiträge (§ 179 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI).

Die RV-Beiträge, die auf den Unterschiedsbetrag entfallen, wurden bisher vom Bund erstattet, auch wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Für Zeiträume ab Januar 2008 erfolgt eine Erstattung durch den Bund nur noch, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird. Die RV – Beiträge für Personen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich werden deshalb nicht mehr erstattet. Nach der „Im Übrigen“ – Regelung sind dann die Kostenträger, unter anderem die Bundesagentur für Arbeit, zur Erstattung verpflichtet.

Der Antragsvordruck BA II R 195 und die entsprechende BK-Vorlage werden um die Erstattung der RV-Beiträge ergänzt. Die Anweisung der RV-Beiträge erfolgt im IT-Verfahren BAB / REHA entsprechend der gewährten Leistung Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld. Bei der Leistungsart UBG-W unter der Buchungsstelle 3/681 08/02. Bei der Leistungsart ABG-W unter der Buchungsstelle 3/681 08/02.