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HEGA 09/10 - 05 - Übergangsgeld (Übg)

SP III 31 – 71160 / 71097

20.09.2010
31.08.2015
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Weisung

Bezug: HEGA 06/10 - 07 - Übergangsgeld (Übg); Anpassung ab 01.07.2010

Zusammenfassung

Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze wurde eingeführt, dass der Leistungsempfänger den erhöhten Leistungssatz des Übg auch für Stiefkinder erhalten kann. Ferner wird eine Minderung des Übg durch Anpassung nach § 50 SGB IX ausgeschlossen.

1. Ausgangssituation

Bislang konnte dem Leistungsempfänger der erhöhte Leistungssatz des Übg nach §§ 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 51 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB IX u. a. nur für seine leiblichen Kinder, angenommenen Kinder (Adoptivkinder) und Pflegekinder eingeräumt werden. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) wird neben anderen Änderungen der erhöhte Leistungssatz des Übg nunmehr auch berücksichtigt, wenn der Leistungsempfänger ein Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Nach der bisherigen Fassung des § 50 SGB IX war durch Anpassung eine Verminderung des Übg im Falle einer negativen Lohnentwicklung möglich. Durch Einfügung einer Schutzklausel in die Vorschrift wird dies nun ausgeschlossen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die Vorlage "Fragebogen für Übergangsgeld und Teilnahmekosten" (BA II R 175) wird entsprechend aktualisiert und zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen und Hinweise sind Anlage 1 zu entnehmen.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit

  • beachten die geänderte Weisungslage.


Anlage:

Gesetzliche Änderungen und Hinweise