Hinweise zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV
Anlage der HEGA 09/2009 - 10 - Übergangsgeld (Übg) - Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV
- 1. Vordruck Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übg (BA II R 176)
- 2. ElNa2
- 3. Mitteilung der Höhe der Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) an den Arbeitgeber
1. Vordruck Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übg (BA II R 176)
Bis zur für die Arbeitgeber verpflichtenden Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (= ab 01.01.2011; siehe Ziffer 1 der HEGA) ist weiterhin der o. g. Vordruck Entgeltbescheinigung zusammen mit dem Fragebogen für Übergangsgeld und Teilnahmekosten (BA II R 175) auszugeben, wenn die Angaben des Arbeitgebers für die Berechnung des Übg benötigt werden. Diese Verfahrensweise ist erforderlich, weil nicht bekannt ist, welche Arbeitgeber von der bis 31.12.2010 eingeräumten Option zur Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen Gebrauch machen. Wird dem Arbeitgeber der o. g. Vordruck Entgeltbescheinigung vorgelegt, kann er bis 31.12.2010 entscheiden, ob er am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen teilnimmt oder die Entgeltbescheinigung in Papierform auf dem o. a. Vordruck erstellt.
2. ElNa2
2.1 Datenweg vom Arbeitgeber zur BA (in ElNa2)
Der Arbeitgeber übermittelt seine Meldungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleitungen an die Datenannahmestelle der jeweils zuständigen Krankenkasse. Diese leitet die Meldungen, die die BA betreffen, über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) an die BA weiter. In ElNa2 werden die Meldungen der Arbeitgeber gespeichert und angezeigt.
2.2 Arten der Mitteilungen des Arbeitgebers in ElNa2
Im IT-Verfahren ElNa2 werden die vom Arbeitgeber übermittelten
- Entgeltbescheinigungen zur Berechnung des Übg und
- die Meldungen über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 23c SGB IV)
angezeigt.
2.3 Verfahren in ElNa2
Die Darstellungsweise und das Handling für die o. a. Mitteilungen in ElNa2 entsprechen dem bisherigen ElNa2-Verfahren.
Über die Startseite von ElNa2 ist der Aufruf wie folgt eingerichtet:
a) über "Übg-Entgeltbescheinigungen":
Hier werden alle unbearbeiteten Meldungen angezeigt. Ferner sind die erledigten (bearbeiteten) Meldungen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Erledigung enthalten. Die Detailansicht der jeweiligen Mitteilung ist von hier aufrufbar.
b) über "Kundennummer":
Über die Schaltfläche "Übg-Entgeltbescheinigungen" wird die Liste der vorliegenden Meldungen für den Kunden angezeigt und die gewünschte Meldung ist auswählbar.
c) über "Teamnummer":
Über die Schaltfläche "Übg-Entgeltbescheinigungen" werden die vorliegenden Meldungen angezeigt. Zum Inhalt siehe Buchstabe a.
Vom Arbeitgeber stornierte Meldungen werden in ElNa2 durchgestrichen dargestellt sowie im Navigationsbaum auf der linken Seite zusätzlich mit dem Hinweis "STORNIERT" versehen.
Beim Datenaustausch Entgeltersatzleistungen werden im Wesentlichen die Inhalte des bisherigen Vordrucks Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übg (BA II R 176) in modifizierter Form dargestellt. In der Liste der Übg-Entgeltbescheinigungen (nach Aufruf in der Startseite über "Übg-Entgeltbescheinigungen" bzw. "Teamnummer") werden die Entgeltbescheinigungen zur Berechnung des Übg mit dem Abgabegrund "31" gekennzeichnet. Dies ist die Schlüsselzahl gemäß Nr. 1.2 in Verbindung mit der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 23c Abs. 2 SGB IV). Der Aufbau der Entgeltbescheinigung für das Übg in ElNa2 orientiert sich an die Datensätze und Datenbausteine nach Nr. 2.2.2 in Verbindung mit der Anlage 1 der o. a. Gemeinsamen Grundsätze.
Die optional vom Arbeitgeber gemachten Angaben zum fiktiven Arbeitsentgelt (= keine Pflichtangabe), die in der Entgeltbescheinigung für das Übg im Anzeigebereich "Fiktives Arbeitsentgelt (DBLT)" ausgewiesen sind, dienen nur zur Orientierung. Das Verfahren nach der DA zu § 48 SGB IX bleibt unberührt.
Ein Ausdruck der in ElNa2 gespeicherten Entgeltbescheinigungen für das Übg und der Meldungen über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 23c SGB IV) ist für die Leistungsakte nicht erforderlich.
3. Mitteilung der Höhe der Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) an den Arbeitgeber
Eine Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit (BA) an den Arbeitgeber über die Höhe der Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) kommt in Betracht, wenn der letzte Arbeitgeber Arbeitsentgelt/ Leistungen für die Zeit der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt. Hat der letzte Arbeitgeber in diesen Fällen in seiner im Rahmen des Datenaustausches (elektronisch) übermittelten Entgeltbescheinigung um Rückmeldung der Höhe der Entgeltersatzleistung gebeten, übermittelt die BA die Höhe des Übg ausschließlich in Papierform (Nr. 4.5 letzter Satz der o. a. Gemeinsamen Grundsätze).
Aus der Entgeltbescheinigung für das Übg ergibt sich im Anzeigebereich "Leistungswesen (DSLW)" unter "Rückmeldung der Entgeltersatzleistungen an AG--Arbeitgeber", ob der Arbeitgeber eine Mitteilung über die Höhe der Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) benötigt (= Angabe des Arbeitgebers im Datensatz "DSLW - Leistungswesen" unter Stelle 240; siehe auch Anlage 1 der o. a. Gemeinsamen Grundsätze).
Dem Arbeitgeber ist - soweit erforderlich - als "Höhe der kalendertäglichen Entgeltersatzleistung (Übg) brutto" und als "Höhe der kalendertäglichen Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) netto" jeweils der Betrag des Übg mitzuteilen, der sich nach der Berechnung des Übg gemäß §§ 46 bis 50 SGB IX ergibt. Die Mitteilung an den Arbeitgeber ist in einem formlosen Schreiben vorzunehmen. Ob eine zentrale Vorlage hierzu angezeigt erscheint, wird nach Vorliegen von Erfahrungen mit dem Datenaustausch Entgeltersatzleistungen erneut geprüft.



Bundesagentur für Arbeit