HEGA 09/09 - 10 - Übergangsgeld (Übg) - Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV
SP III 31 - 71160/ 7011.3/ 5390/ 6530
01.10.2009
31.08.2014
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Weisung
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber kann die Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übg anstatt der Ausstellung in Papierform auch elektronisch im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 23c Abs. 2 SGB IV übermitteln. Ab 01.01.2011 wird für den Arbeitgeber die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen verpflichtend.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
- Anlage
1. Ausgangssituation
Bisher erstellte der Arbeitgeber die Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übg ausschließlich in Papierform, und zwar auf Vordruck BA II R 176. Die Vorschrift des § 23c Abs. 2 SGB IV sieht im dort vorgegebenen Rahmen eine elektronische Übermittlung der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übg vor. Für die Arbeitgeber ist die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen zu-nächst freiwillig, d.h. sie können die Entgeltbescheinigung auch noch in Papierform auf dem o. a. Vordruck erstellen. Aufgrund der ab 01.01.2011 in Kraft tretenden Änderung des § 23c Abs. 2 SGB IV ist der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen teilzunehmen (siehe Fußnote 2 beim verlinkten Gesetzestext des § 23c SGB IV) und damit die Entgeltbescheinigung elektronisch zu übermitteln.
Soweit der letzte Arbeitgeber, der die Entgeltbescheinigung erstellt hat, Arbeitentgelt/ Leistungen für die Zeit der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, gelten für seine Mitteilung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 23c SGB IV) die o. a. Ausführungen entsprechend.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die BA haben das Nähere zur Umsetzung des Datenaustausches in den Gemeinsamen Grundsätzen sowie in der Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 23c Abs. 2 SGB IV) festgelegt. Die Verfahrensbeschreibung einschl. der Gemeinsamen Grundsätze wird im Intranet unter Geldleistungen > Entgeltersatzleistung > Teilhabe am Arbeitsleben > Medien und Arbeitshilfen eingestellt.
Eine erforderliche Rückmeldung an den Arbeitgeber über die Höhe der Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) erfolgt durch die BA ausschließlich in Papierform (Nr. 4.5 letzter Satz der Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 23c Abs. 2 SGB IV)).
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die Pilotierung für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen und damit für die elektronische Übermittlung der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übg beginnt ab 01.10.2009. Sie ist auf ausgewählte Arbeitgeber beschränkt.
Ab 01.01.2010 startet der Echteinsatz des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen. Für die Arbeitgeber ist die Teilnahme optional und ab 01.01.2011 verpflichtend (siehe Ziffer 1).
Die Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übg sowie die Mitteilung über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen werden im IT-Verfahren ElNa2 angezeigt.
Nähere Hinweise enthält die Anlage.
4. Einzelaufträge
Die Dienststellen beachten das Verfahren und berücksichtigen die Hinweise zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen.
Anlage
Hinweise zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV

Bundesagentur für Arbeit