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HEGA 06/08 - 07 - Übergangsgeld: Anpassungsfaktor ab 1. Juli 2008

SP III 31 - 71160 / 7019

01.07.2008
30.11.2014
ja

Zusammenfassung

Der Anpassungsfaktor nach § 50 SGB IX beträgt ab 1. Juli 2008 bundeseinheitlich 1,0140.

Der Faktor nach § 50 SGB IX für die Anpassung der dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage beträgt ab 1. Juli 2008 bundeseinheitlich 1,0140.

In den Durchführungsanweisungen "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" wird die Anlage 1 zu § 50 SGB IX entsprechend ergänzt.

Der Anpassungsfaktor wurde in die IT-Anwendung coLei PC Reha eingearbeitet. Er steht den Dienststellen voraussichtlich ab der 26. Kalenderwoche zur Verfügung.